Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Verordnung über die Prüfungen zum nachträglichen Erwerb schulischer Abschlüsse der Sekundarstufe I (PO-SI-WbG) an Einrichtungen der Weiterbildung

Verordnung über die Prüfungen zum nachträglichen Erwerb schulischer Abschlüsse der …

§ 2 Lehrkräfte

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen

Die Lehrkräfte und die stimmberechtigten Mitglieder der Prüfungsausschüsse sollen in der Regel die Befähigung für ein Lehramt in der Sekundarstufe I oder II besitzen. Ausnahmen sind bei pädagogischen Mitarbeitern zulässig, wenn sie ein abgeschlossenes Fachstudium an einer wissenschaftlichen Hochschule nachweisen.

§ 1a § 3