Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Verordnung über die Prüfungen zum nachträglichen Erwerb schulischer Abschlüsse der Sekundarstufe I (PO-SI-WbG) an Einrichtungen der Weiterbildung
Verordnung über die Prüfungen zum nachträglichen Erwerb schulischer Abschlüsse der …§ 8 Beratung
Stand: 26.08.2026
Die Einrichtung berät den Bewerber über die Inhalte, Ziele und Abschlüsse des Lehrgangs. Sie informiert ihn bei Aufnahme des Bildungsgangs über die Bestimmungen dieser Prüfungsordnung. Über das Prüfungsverfahren einschließlich der Termine werden die Teilnehmer besonders unterrichtet. Die Beratung erstreckt sich auch auf Übergangsmöglichkeiten in Schulen des Zweiten Bildungsweges, insbesondere in Abendgymnasien und Kollegs.