Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Verordnung über die Prüfungen zum nachträglichen Erwerb schulischer Abschlüsse der Sekundarstufe I (PO-SI-WbG) an Einrichtungen der Weiterbildung
Verordnung über die Prüfungen zum nachträglichen Erwerb schulischer Abschlüsse der …§ 17 Prüfungsanforderungen, Prüfungsnoten
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/NW_27607/17#abs-1 (1) Die Prüfungsanforderungen ergeben sich aus den Lehrplänen (§ 4).
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/NW_27607/17#abs-2 (2) Für die Bewertung der Prüfungsleistungen gelten die Notenstufen gemäß § 48 SchulG.