Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Verordnung über die Prüfungen zum nachträglichen Erwerb schulischer Abschlüsse der Sekundarstufe I (PO-SI-WbG) an Einrichtungen der Weiterbildung
Verordnung über die Prüfungen zum nachträglichen Erwerb schulischer Abschlüsse der …§ 12 Leistungsnachweise
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/NW_27607/12#abs-1 (1) Schriftliche Leistungsnachweise (Klausuren) werden in Deutsch, in Mathematik, in Englisch oder in dem Ersatzfach sowie in einem weiteren vom Teilnehmer gewählten Fach angefertigt.
In den Fächern Kunst, Musik, Sport und Textilgestaltung treten in der Regel praktische Prüfungen an die Stelle der schriftlichen Leistungsnachweise.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/NW_27607/12#abs-2 (2) In jedem Kurs sind zwei schriftliche Leistungsnachweise, im Abschlußkurs ist ein schriftlicher Leistungsnachweis anzufertigen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/NW_27607/12#abs-3 (3) Die Leistungsnachweise sollen nach Dauer und Anforderungen zu den Prüfungsbedingungen hinführen.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/NW_27607/12#abs-4 (4) In jedem Semester ist in jedem Fach mit schriftlichen Leistungsnachweisen ein Nachschreibetermin anzusetzen.