Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Verordnung über die Prüfungen zum nachträglichen Erwerb schulischer Abschlüsse der Sekundarstufe I (PO-SI-WbG) an Einrichtungen der Weiterbildung
Verordnung über die Prüfungen zum nachträglichen Erwerb schulischer Abschlüsse der …§ 35 Zeugnisse
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/NW_27607/35#abs-1 (1) Prüfungsteilnehmer, die die Prüfung bestanden haben, erhalten ein Zeugnis über den erworbenen Abschluß.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/NW_27607/35#abs-2 (2) Prüfungsteilnehmer, die die Prüfung nicht bestanden haben, erhalten ein Zeugnis über die Teilnahme, in das die Endnoten aufzunehmen sind.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/NW_27607/35#abs-3 (3) Die Zeugnisse werden nach einem einheitlichen, vom Kultusminister festzulegenden Muster erteilt.
V. Abschnitt
Schlußbestimmungen