Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Verordnung über die Prüfungen zum nachträglichen Erwerb schulischer Abschlüsse der Sekundarstufe I (PO-SI-WbG) an Einrichtungen der Weiterbildung

Verordnung über die Prüfungen zum nachträglichen Erwerb schulischer Abschlüsse der …

§ 35 Zeugnisse

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/NW_27607/35#abs-1 (1) Prüfungsteilnehmer, die die Prüfung bestanden haben, erhalten ein Zeugnis über den erworbenen Abschluß.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/NW_27607/35#abs-2 (2) Prüfungsteilnehmer, die die Prüfung nicht bestanden haben, erhalten ein Zeugnis über die Teilnahme, in das die Endnoten aufzunehmen sind.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/NW_27607/35#abs-3 (3) Die Zeugnisse werden nach einem einheitlichen, vom Kultusminister festzulegenden Muster erteilt.

V. Abschnitt

Schlußbestimmungen

§ 34 § 36