Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Verordnung über die Prüfungen zum nachträglichen Erwerb schulischer Abschlüsse der Sekundarstufe I (PO-SI-WbG) an Einrichtungen der Weiterbildung
Verordnung über die Prüfungen zum nachträglichen Erwerb schulischer Abschlüsse der …§ 34 Mitteilung der Ergebnisse
Stand: 26.08.2026
Nach Abschluß der Beratungen teilt der Vorsitzende des Prüfungsausschusses den Prüfungsteilnehmern die Noten der mündlichen Prüfung, die Abschlußnoten und das Ergebnis der Prüfung mit.