Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Verordnung über die Prüfungen zum nachträglichen Erwerb schulischer Abschlüsse der Sekundarstufe I (PO-SI-WbG) an Einrichtungen der Weiterbildung

Verordnung über die Prüfungen zum nachträglichen Erwerb schulischer Abschlüsse der …

§ 22 Zulassung zur Abschlußprüfung,Einzelfachprüfung

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/NW_27607/22#abs-1 (1) Der Prüfungsausschuß läßt den Teilnehmer zur Abschlußprüfung zu, wenn die für den Lehrgang vorgeschriebenen Kurse mit mindestens ausreichenden Vornoten in allen Fächern der Abschlußkurse abgeschlossen worden sind.

Der Teilnehmer wird auch bei nicht ausreichenden Leistungen in nur einem Fach und mindestens befriedigenden Leistungen in einem anderen Fach zur Abschlußprüfung zugelassen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/NW_27607/22#abs-2 (2) Nach § 15 Abs. 3 und 4 anerkannte Teilprüfungen können als Ausgleich im Sinne von Absatz 1 Satz 2 herangezogen werden, wenn sie mit einer Note gemäß § 48 SchulG bewertet worden sind.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/NW_27607/22#abs-3 (3) Zur Einzelfachprüfung wird zugelassen, wer die für das Fach vorgeschriebenen Kurse nachweist und eine mindestens ausreichende Vornote im Abschlußkurs erreicht hat.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/NW_27607/22#abs-4 (4) Über Zulassung oder Nichtzulassung zur Prüfung ist der Teilnehmer unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen. Die Nichtzulassung ist zu begründen. Gleichzeitig werden dem Teilnehmer die Vornoten mitgeteilt.

§ 21 § 23