Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Verordnung über die Prüfungen zum nachträglichen Erwerb schulischer Abschlüsse der Sekundarstufe I (PO-SI-WbG) an Einrichtungen der Weiterbildung

Verordnung über die Prüfungen zum nachträglichen Erwerb schulischer Abschlüsse der …

§ 30 Gestaltung der mündlichen Prüfung

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/NW_27607/30#abs-1 (1) In der mündlichen Prüfung führt der Fachprüfer das Prüfungsgespräch. Der Vorsitzende des Fachprüfungsausschusses kann Fragen an den Teilnehmer richten.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/NW_27607/30#abs-2 (2) Für jede Prüfung ist dem Teilnehmer eine Aufgabe mit anleitenden Arbeitsaufträgen zu stellen, die ihm 20 Minuten vor Beginn seiner mündlichen Prüfung schriftlich vorgelegt wird.

Gruppenprüfungen sind zulässig. Dabei ist für jeden Teilnehmer seine Einzelleistung festzustellen.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/NW_27607/30#abs-3 (3) Die Prüfung dauert in der Regel 15 Minuten. Sie ist bei einer Gruppenprüfung entsprechend zu verlängern.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/NW_27607/30#abs-4 (4) Der Teilnehmer soll in der Prüfung selbständig eine vorbereitete Aufgabe lösen und in der Lage sein, fachliche Zusammenhänge darzustellen, die sich aus der jeweiligen Aufgabe ergeben.

§ 29 § 31