Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Verordnung über die Prüfungen zum nachträglichen Erwerb schulischer Abschlüsse der Sekundarstufe I (PO-SI-WbG) an Einrichtungen der Weiterbildung

Verordnung über die Prüfungen zum nachträglichen Erwerb schulischer Abschlüsse der …

§ 4 Lehrpläne

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen

Die Inhalte und Ziele der Ausbildung (Lehrplan) orientieren sich an den Richtlinien und Lehrplänen der Hauptschule. Der Unterricht ist nach den Grundsätzen der Erwachsenenpädagogik zu gestalten. Der erschwerten Lern- und Vorbereitungsbedingungen der Teilnehmer an Abendlehrgängen sind besonders zu berücksichtigen.

§ 3 § 5