Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Verordnung über die Prüfungen zum nachträglichen Erwerb schulischer Abschlüsse der Sekundarstufe I (PO-SI-WbG) an Einrichtungen der Weiterbildung
Verordnung über die Prüfungen zum nachträglichen Erwerb schulischer Abschlüsse der …§ 31 Praktische Prüfung
Stand: 26.08.2026
In den Fächern Kunst, Musik, Sport und Textilgestaltung kann die schriftliche Prüfung durch eine praktische Prüfung ersetzt werden. Dafür gelten die Bestimmungen für die schriftliche Prüfung sinngemäß.