Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Verordnung über die Prüfungen zum nachträglichen Erwerb schulischer Abschlüsse der Sekundarstufe I (PO-SI-WbG) an Einrichtungen der Weiterbildung

Verordnung über die Prüfungen zum nachträglichen Erwerb schulischer Abschlüsse der …

§ 31 Praktische Prüfung

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen

In den Fächern Kunst, Musik, Sport und Textilgestaltung kann die schriftliche Prüfung durch eine praktische Prüfung ersetzt werden. Dafür gelten die Bestimmungen für die schriftliche Prüfung sinngemäß.

§ 30 § 32