Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Verordnung über die Prüfungen zum nachträglichen Erwerb schulischer Abschlüsse der Sekundarstufe I (PO-SI-WbG) an Einrichtungen der Weiterbildung

Verordnung über die Prüfungen zum nachträglichen Erwerb schulischer Abschlüsse der …

§ 15 Meldung zur Prüfung

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/NW_27607/15#abs-1 (1) Wer die Prüfung ablegen will, meldet sich spätestens einen Monat vor Beginn der schriftlichen Prüfung schriftlich bei der Einrichtung der Weiterbildung.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/NW_27607/15#abs-2 (2) Der Meldung zur Prüfung sind beizufügen:

1. Zeugnisse und Zertifikate, die gemäß Absatz 3 für die Prüfung anerkannt werden sollen;

2. eine Aufstellung über die für die schriftliche Prüfung gewählten Fächer.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/NW_27607/15#abs-3 (3) Als Teilprüfungen werden anerkannt:

a) Einzelfachabschlüsse nach den Bestimmungen dieser Prüfungsordnung;

b) Einzelprüfungen des Telekollegs;

c) vom Kultusminister anerkannte Zertifikate des Deutschen Volkshochschulverbandes;

d) mindestens ausreichende Abschlußnoten von Fächern in einer Schulform der Sekundarstufe I (§10 Absatz 3 SchulG), in schulischen Einrichtungen des Zweiten Bildungsweges und in Externenprüfungen, soweit sie sich auf den angestrebten Abschluß beziehen;

e) für Spätaussiedler und ausländische Teilnehmer die nach den Bestimmungen des Kultusministers abgelegte Prüfung in ihrer Herkunftssprache an Stelle der Fachprüfung in Englisch.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/NW_27607/15#abs-4 (4) Im Einzelfall können andere Teilprüfungen anerkannt werden. Darüber entscheidet der Regierungspräsident.

IV. Abschnitt

Bestimmungen über die Prüfung

§ 14 § 16