Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Verordnung über die Prüfungen zum nachträglichen Erwerb schulischer Abschlüsse der Sekundarstufe I (PO-SI-WbG) an Einrichtungen der Weiterbildung
Verordnung über die Prüfungen zum nachträglichen Erwerb schulischer Abschlüsse der …§ 6 Unterrichtsorganisation
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/NW_27607/6#abs-1 (1) Die Lehrgänge werden in Semestern von in der Regel jeweils halbjähriger Dauer durchgeführt.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/NW_27607/6#abs-2 (2) Vollzeitschulische Lehrgänge, die nicht berufsbegleitend durchgeführt werden, dauern in der Regel beim Erwerb des Ersten Schulabschlusses höchstens zwei, Erweiterten Ersten Schulabschlusses höchstens drei, des Mittleren Schulabschlusses (Fachoberschulreife) höchstens vier Semester.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/NW_27607/6#abs-3 (3) Der Unterricht findet in Kursen in den Fächern und Lernbereichen statt. Die Teilnehmer sind verpflichtet, den Unterricht regelmäßig zu besuchen. Die Teilnehmerzahl eines Kurses soll in der Regel 25 nicht überschreiten.
Wird zitiert von 1 Entscheidung zu § 6 Verordnung über die Prüfungen zum nachträglichen Erwerb schulischer Abschlüsse der … →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
- LSG NRW, 14.06.2023 – L 8 BA 208/18Betriebsprüfung - Sozialversicherungspflicht - Volkshochschule - Dozentin in Schulabschlusskursen - Statusfeststellung - abhängige Beschäftigung - Weisungsgebundenheit durch schulrechtliche Lehrpläne - Eingliederung in den Unterrichtsbetrieb - Pauschalbeitragspflicht zur Rentenversicherung Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 15
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.