Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Verordnung über die Prüfungen zum nachträglichen Erwerb schulischer Abschlüsse der Sekundarstufe I (PO-SI-WbG) an Einrichtungen der Weiterbildung

Verordnung über die Prüfungen zum nachträglichen Erwerb schulischer Abschlüsse der …

§ 6 Unterrichtsorganisation

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/NW_27607/6#abs-1 (1) Die Lehrgänge werden in Semestern von in der Regel jeweils halbjähriger Dauer durchgeführt.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/NW_27607/6#abs-2 (2) Vollzeitschulische Lehrgänge, die nicht berufsbegleitend durchgeführt werden, dauern in der Regel beim Erwerb des Ersten Schulabschlusses höchstens zwei, Erweiterten Ersten Schulabschlusses höchstens drei, des Mittleren Schulabschlusses (Fachoberschulreife) höchstens vier Semester.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/NW_27607/6#abs-3 (3) Der Unterricht findet in Kursen in den Fächern und Lernbereichen statt. Die Teilnehmer sind verpflichtet, den Unterricht regelmäßig zu besuchen. Die Teilnehmerzahl eines Kurses soll in der Regel 25 nicht überschreiten.

§ 5 § 7