Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Verordnung über die Prüfungen zum nachträglichen Erwerb schulischer Abschlüsse der Sekundarstufe I (PO-SI-WbG) an Einrichtungen der Weiterbildung

Verordnung über die Prüfungen zum nachträglichen Erwerb schulischer Abschlüsse der …

§ 24 Rücktritt, Erkrankung, Versäumnis

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/NW_27607/24#abs-1 (1) Der Teilnehmer kann von der Prüfung vor Beginn der schriftlichen Prüfung zurücktreten. Er teilt dies dem Leiter der Weiterbildungseinrichtung schriftlich spätestens am Tage vor dem Beginn der schriftlichen Prüfung mit.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/NW_27607/24#abs-2 (2) Tritt ein Teilnehmer nach Beginn der schriftlichen Prüfung von der Prüfung zurück, gilt die Prüfung als nicht bestanden.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/NW_27607/24#abs-3 (3) Nimmt der Teilnehmer an der gesamten Prüfung oder an einem Teil der Prüfung aus von ihm nicht zu vertretenden Gründen nicht teil, kann er die gesamte Prüfung oder den noch fehlenden Prüfungsteil nachholen. Über eine Prüfungsunfähigkeit aus gesundheitlichen Gründen ist ein ärztliches Attest vorzulegen. Der Prüfungsausschuß entscheidet, ob und wann die Prüfung abzulegen oder fortzusetzen ist.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/NW_27607/24#abs-4 (4) Prüfungsleistungen, die der Teilnehmer aus von ihm zu vertretenden Gründen versäumt, werden wie eine ungenügende Leistung bewertet.

§ 23 § 25