Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Verordnung über die Prüfungen zum nachträglichen Erwerb schulischer Abschlüsse der Sekundarstufe I (PO-SI-WbG) an Einrichtungen der Weiterbildung
Verordnung über die Prüfungen zum nachträglichen Erwerb schulischer Abschlüsse der …§ 39 Wiederholungsprüfung
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/NW_27607/39#abs-1 (1) Eine nicht bestandene Prüfung kann frühestens nach einem halben Jahr wiederholt werden.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/NW_27607/39#abs-2 (2) Bei der Wiederholung der Prüfung gemäß Absatz 1 sind bei der ersten Prüfung mit mindestens ausreichend bewertete Leistungen anzurechnen, falls der Prüfungsteilnehmer dies bei der Meldung zur Wiederholungsprüfung beantragt.
In diesen Fächern findet keine Wiederholungsprüfung statt.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/NW_27607/39#abs-3 (3) Absätze 1 und 2 gelten entsprechend für Prüfungsteilnehmer, die den Mittleren Schulabschluss (Fachoberschulreife) (§ 32 Abs. 3) oder die Berechtigung zum Besuch der gymnasialen Oberstufe (§ 32 Abs. 4) anstreben, aber bei der vorausgegangenen Prüfung nicht erworben haben.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/NW_27607/39#abs-4 (4) Kann die Einrichtung der Weiterbildung keine für die Vorbereitung auf die erneute Abschlußprüfung geeigneten Kurse anbieten, kann die Wiederholungsprüfung vor einem bei einer anderen Weiterbildungseinrichtung bestehenden Prüfungsausschuß abgelegt werden, wenn dort die entsprechenden Angebote vorhanden sind.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/NW_27607/39#abs-5 (5) Die Wiederholungsprüfung richtet sich im übrigen nach den Bestimmungen dieser Prüfungsordnung mit der Maßgabe, daß der Teilnehmer für die erneute Zulassung keine Kurse belegen muß.