Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Verordnung über die Prüfungen zum nachträglichen Erwerb schulischer Abschlüsse der Sekundarstufe I (PO-SI-WbG) an Einrichtungen der Weiterbildung

Verordnung über die Prüfungen zum nachträglichen Erwerb schulischer Abschlüsse der …

§ 16 Zweck und Gliederung der Prüfung

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/NW_27607/16#abs-1 (1) Durch die staatliche Prüfung wird festgestellt, ob dem Teilnehmer aufgrund seiner Prüfungsleistung der angestrebte Abschluß ganz oder in einzelnen Fächern zuzuerkennen ist.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/NW_27607/16#abs-2 (2) Die Prüfung besteht aus einem schriftlichen oder einem praktischen Teil (§ 12 Abs. 1 Satz 2) und aus einem mündlichen Teil.

§ 15 § 17