Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Verordnung über die Prüfungen zum nachträglichen Erwerb schulischer Abschlüsse der Sekundarstufe I (PO-SI-WbG) an Einrichtungen der Weiterbildung

Verordnung über die Prüfungen zum nachträglichen Erwerb schulischer Abschlüsse der …

§ 7 Vorkurs

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/NW_27607/7#abs-1 (1) Für Bewerber, die für eine erfolgreiche Mitarbeit in ihrem Lehrgang nicht ausreichend vorbereitet sind, soll ein Vorkurs eingerichtet werden. Die Teilnahme am Vorkurs ist freiwillig.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/NW_27607/7#abs-2 (2) Der Übergang vom Vorkurs in den Lehrgang darf nicht von einer Prüfung abhängig gemacht werden.

III. Abschnitt

Bestimmungen über den Bildungsgang

§ 6 § 8