Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Verordnung über die Prüfungen zum nachträglichen Erwerb schulischer Abschlüsse der Sekundarstufe I (PO-SI-WbG) an Einrichtungen der Weiterbildung
Verordnung über die Prüfungen zum nachträglichen Erwerb schulischer Abschlüsse der …§ 1 Zuerkennung des Prüfungsrechts
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/NW_27607/1#abs-1 (1) Bei Lehrgängen zum nachträglichen Erwerb schulischer Abschlüsse der Sekundarstufe I führt die Einrichtung der Weiterbildung die staatliche Prüfung zum Erwerb dieser Abschlüsse durch, wenn diese Lehrgänge von der für die entsprechenden übrigen schulischen Bildungsgänge zuständigen oberen Schulaufsichtsbehörde (Regierungspräsident) genehmigt sind.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/NW_27607/1#abs-2 (2) Die Genehmigung setzt voraus, daß die Lehrpläne, die Organisation der Lehrgänge, die Qualifikation der Lehrkräfte, der Bildungsgang der Teilnehmer und das Prüfungsverfahren den Bestimmungen dieser Verordnung entsprechen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/NW_27607/1#abs-3 (3) Die Einrichtung gewährleistet, daß ein nach dieser Verordnung genehmigter und begonnener Lehrgang auch zum Abschluß geführt wird. Über Ausnahmen entscheidet der Regierungspräsident.
Wird zitiert von 1 Entscheidung zu § 1 Verordnung über die Prüfungen zum nachträglichen Erwerb schulischer Abschlüsse der … →
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„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.