Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Verordnung über die Prüfungen zum nachträglichen Erwerb schulischer Abschlüsse der Sekundarstufe I (PO-SI-WbG) an Einrichtungen der Weiterbildung

Verordnung über die Prüfungen zum nachträglichen Erwerb schulischer Abschlüsse der …

§ 26 Schriftliche Prüfung

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen

Zur schriftlichen Prüfung gehören nach Wahl durch den Teilnehmer

a) für den Erwerb des Ersten Schulabschlusses zwei schriftliche Arbeiten aus der Fächergruppe Deutsch, Englisch, Mathematik,

b) für den Erwerb des Erweiterten Ersten Schulabschlusses oder des Mittleren Schulabschlusses (Fachoberschulreife) drei schriftliche Arbeiten. Dabei müssen zwei Arbeiten aus der Fächergruppe Deutsch, Englisch, Mathematik gewählt werden. Die dritte Arbeit kann in einem anderen Fach des Lehrgangs angefertigt werden, in dem der Teilnehmer im Abschlußkurs mindestens einen schriftlichen Leistungsnachweis von der Art der schriftlichen Prüfungsarbeit erbracht hat.

§ 25 § 27