Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Verordnung über die Prüfungen zum nachträglichen Erwerb schulischer Abschlüsse der Sekundarstufe I (PO-SI-WbG) an Einrichtungen der Weiterbildung

Verordnung über die Prüfungen zum nachträglichen Erwerb schulischer Abschlüsse der …

§ 36 Beanstandung von Beschlüssen

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/NW_27607/36#abs-1 (1) Der Vorsitzende des Prüfungsausschusses kann Entscheidungen dieses Ausschusses und Entscheidungen der Fachprüfungsausschüsse beanstanden und die Entscheidung der zuständigen Schulaufsichtsbehörde herbeiführen. Die Beanstandung hat aufschiebende Wirkung.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/NW_27607/36#abs-2 (2) Der Vorsitzende des Fachprüfungsausschusses kann Entscheidungen dieses Ausschusses beanstanden und die Entscheidung des Prüfungsausschusses einholen. Wird der Vorsitz des Fachprüfungsausschusses durch den schulfachlichen Schulaufsichtsbeamten der zuständigen Schulaufsichtsbehörde wahrgenommen, entfällt das Beanstandungsrecht des Vorsitzenden des Prüfungsausschusses gegen Entscheidungen dieses Fachprüfungsausschusses.

§ 35 § 37