Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Verordnung über die Prüfungen zum nachträglichen Erwerb schulischer Abschlüsse der Sekundarstufe I (PO-SI-WbG) an Einrichtungen der Weiterbildung

Verordnung über die Prüfungen zum nachträglichen Erwerb schulischer Abschlüsse der …

§ 32 Feststellung des Prüfungsergebnisses,Vergabe der Abschlüsse

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/NW_27607/32#abs-1 (1) Die Abschlußprüfung ist bestanden, wenn

a) die Leistungen in allen Fächern mindestens ausreichend sind

oder

b) nicht ausreichende Leistungen in nur einem Fach durch mindestens befriedigende Leistungen in einem anderen Fach ausgeglichen werden.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/NW_27607/32#abs-2 (2) Die Einzelfachprüfung ist bei mindestens ausreichenden Leistungen bestanden.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/NW_27607/32#abs-3 (3) Mit bestandener Prüfung zum nachträglichen Erwerb des Erweiterten Ersten Schulabschlusses erhält den Mittleren Schulabschluss (Fachoberschulreife) zuerkannt, wer eine mindestens dreijährige abgeschlossene Berufsausbildung nachweist und auf dem Abschlußzeugnis der Berufsschule einen Notendurchschnitt von mindestens befriedigend in Deutsch, Englisch und Mathematik sowie in den Fächern der berufsbezogenen Schwerpunktbereiche (ohne Mathematik) erreicht hat. Ist auf dem Abschlußzeugnis der Berufsschule eines der Fächer Deutsch, Englisch oder Mathematik nicht benotet, muß dieses Fach in der Abschlußprüfung mit mindestens befriedigenden Leistungen bewertet sein.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/NW_27607/32#abs-4 (4) Soweit die übrigen Voraussetzungen erfüllt sind, wird mit dem Zeugnis zum nachträglichen Erwerb des Mittleren Schulabschlusses (Fachoberschulreife) die Berechtigung zum Besuch der gymnasialen Oberstufe erteilt, wenn der Durchschnittswert der Gesamtzensur mindestens befriedigend (3,0 und besser) ist und in den Fächern Deutsch, Mathematik und Englisch mindestens die Note befriedigend erzielt worden ist.

Ist an Stelle von Englisch ein Ersatzfach gewählt worden, kann der Teilnehmer die Berechtigung zum Besuch der gymnasialen Oberstufe nicht erwerben.

§ 31 § 33