Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Verordnung über die Prüfungen zum nachträglichen Erwerb schulischer Abschlüsse der Sekundarstufe I (PO-SI-WbG) an Einrichtungen der Weiterbildung
Verordnung über die Prüfungen zum nachträglichen Erwerb schulischer Abschlüsse der …§ 21 Beschlußfassung, Zuhörer
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/NW_27607/21#abs-1 (1) Der Prüfungsausschuß ist beschlußfähig, wenn mindestens zwei Drittel der stimmberechtigten Mitglieder anwesend sind. Die Fachprüfungsausschüsse sind beschlußfähig, wenn alle Mitglieder anwesend sind.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/NW_27607/21#abs-2 (2) Alle Ausschüsse beschließen mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen; Stimmenthaltung ist nicht zulässig.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/NW_27607/21#abs-3 (3) Bei Zweifeln, ob ein Mitglied von der Mitwirkung in einem Ausschuß aufgrund von § 20 Verwaltungsverfahrensgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (VwVfG. NW.) ausgeschlossen ist, oder bei Besorgnis der Befangenheit (§ 21 VwVfG. NW.) entscheidet der Vorsitzende des Prüfungsausschusses; ist der Vorsitzende selbst betroffen, so entscheidet der Regierungspräsident. Wird ein Mitglied eines Fachprüfungsausschusses von der Mitwirkung entbunden, ist ein neues Mitglied zu berufen.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/NW_27607/21#abs-4 (4) Der Vorsitzende des Prüfungsausschusses kann mit Zustimmung des Prüfungsteilnehmers Zuhörer bei der mündlichen Prüfung zulassen.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/NW_27607/21#abs-5 (5) Die Vorsitzenden der Ausschüsse weisen deren Mitglieder und die Zuhörer auf ihre Pflicht zur Verschwiegenheit über alle wesentlichen Prüfungsvorgänge hin.