Gesetze / Konsumcannabisgesetz
KCanG§ 12 Versagung der Erlaubnis
Stand: 01.07.2024
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/KCanG/12#abs-1 (1) Die Erlaubnis nach § 11 Absatz 1 ist zu versagen, wenn
Hat die Anbauvereinigung mit dem Antrag auf Erteilung der Erlaubnis nach § 11 Absatz 1 keinen Nachweis der nach § 23 Absatz 4 Satz 5 nachzuweisenden Beratungs- und Präventionskenntnisse des von ihr nach § 23 Absatz 4 Satz 2 ernannten Präventionsbeauftragten vorgelegt, kann die zuständige Behörde abweichend von Satz 1 Nummer 3 die Erlaubnis unter der Bedingung erteilen, dass die Beratungs- und Präventionskenntnisse des Präventionsbeauftragten innerhalb einer Frist von mindestens drei Monaten nachzuweisen sind.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/KCanG/12#abs-2 (2) Ein Vorstandsmitglied oder eine sonstige vertretungsberechtigte Person der Anbauvereinigung besitzt die nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 erforderliche Zuverlässigkeit insbesondere nicht, wenn
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/KCanG/12#abs-3 (3) Die Erlaubnis nach § 11 Absatz 1 kann versagt werden, wenn
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/KCanG/12#abs-4 (4) Die zuständige Behörde kann von der Anbauvereinigung Auskünfte, die Vorlage von Unterlagen und den Zutritt zum befriedeten Besitztum der Anbauvereinigung außerhalb einer Wohnung zu den üblichen Öffnungszeiten verlangen, um das Vorliegen der Erlaubnisvoraussetzungen nach § 11 Absatz 3 sowie mögliche Versagungsgründe nach Absatz 1 Satz 1 zu prüfen.
Wird zitiert von 2 Entscheidungen zu § 12 KCanG →
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