§ 316 Trunkenheit im Verkehr
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/StGB/316#abs-1 (1) Wer im Verkehr (§§ 315 bis 315e) ein Fahrzeug führt, obwohl er infolge des Genusses alkoholischer Getränke oder anderer berauschender Mittel nicht in der Lage ist, das Fahrzeug sicher zu führen, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft, wenn die Tat nicht in § 315a oder § 315c mit Strafe bedroht ist.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/StGB/316#abs-2 (2) Nach Absatz 1 wird auch bestraft, wer die Tat fahrlässig begeht.
Wird zitiert von 735 Entscheidungen zu § 316 StGB →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- BGH, 19.07.1968 – 4 StR 4/68
- OLG Hamburg, 19.02.2018 – 2 Rev 8/18Zitiert von 2
- BGH, 27.10.1988 – 4 StR 239/88Zitiert von 3
- VG Karlsruhe, 12.11.2015 – 3 K 380/15Zitiert von 1
- BGH, 22.04.1982 – 4 StR 43/82Zitiert von 14
- BGH, 09.10.2018 – 4 StR 652/17Vorlage einer Strafsache durch ein Oberlandesgericht: Entscheidungserheblichkeit der vorgelegten Rechtsfrage; Rechtsfragen zum Tatbestandsmerkmal "Rausch" bei Vollrausch und zur Wahlfeststellung zwischen Trunkenheit im Verkehr und VollrauschZitiert von 3
Zuletzt entschieden
- BGH, 12.08.2026 – 4 StR 168/26Trunkenheit im Verkehr: Anforderungen an den Nachweis relativer Fahruntüchtigkeit bei fehlender Fahrpraxis Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasst
- VG Aachen, 11.06.2026 – 8 K 1084/24
- BayObLG, 07.05.2026 – 206 StRR 105/26
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 316 StGB zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
-
30.09.2017 Ausfertigung
§ 316 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 30. September 2017 (BGBl. I 3532)
BGBl. 2017 I S. 3532
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.