§ 316 Trunkenheit im Verkehr
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 705
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- BGH, 19.07.1968 – 4 StR 4/68
- OLG Hamburg, 19.02.2018 – 2 Rev 8/18Zitiert von 1
- BGH, 27.10.1988 – 4 StR 239/88Zitiert von 3
- VG Karlsruhe, 12.11.2015 – 3 K 380/15Zitiert von 1
- BGH, 22.04.1982 – 4 StR 43/82Zitiert von 13
- BGH, 09.10.2018 – 4 StR 652/17Vorlage einer Strafsache durch ein Oberlandesgericht: Entscheidungserheblichkeit der vorgelegten Rechtsfrage; Rechtsfragen zum Tatbestandsmerkmal "Rausch" bei Vollrausch und zur Wahlfeststellung zwischen Trunkenheit im Verkehr und VollrauschZitiert von 3
Zuletzt entschieden
- BayObLG, 07.05.2026 – 206 StRR 105/26
- OLG Hamm, 28.04.2026 – 5 ORbs 87/26
- VGH Baden-Württemberg, 01.04.2026 – 13 S 2074/25Zitiert von 1
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 316 StGB zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/StGB/316#abs-1 (1) Wer im Verkehr (§§ 315 bis 315e) ein Fahrzeug führt, obwohl er infolge des Genusses alkoholischer Getränke oder anderer berauschender Mittel nicht in der Lage ist, das Fahrzeug sicher zu führen, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft, wenn die Tat nicht in § 315a oder § 315c mit Strafe bedroht ist.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/StGB/316#abs-2 (2) Nach Absatz 1 wird auch bestraft, wer die Tat fahrlässig begeht.