Gesetze / Konsumcannabisgesetz
KCanG§ 11 Erlaubnispflicht
Stand: 01.07.2024
Wird zitiert von 9
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- VG Karlsruhe, 19.09.2025 – 7 K 1861/25
- VG München, 06.02.2025 – M 26a E 24.6065
- BGH, 24.07.2025 – 3 StR 586/24Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge nach dem Konsumcannabisgesetz: Begriff der Weitergabe und Abgabe in AnbauvereinigungenZitiert von 5
- OVG NRW, 27.07.2026 – 2 B 416/26
- VG Köln, 22.06.2026 – 1 L 1051/26
- VG Köln, 13.11.2025 – 1 L 1371/25Zitiert von 2
Zuletzt entschieden
- BGH, 01.08.2024 – 2 StR 107/24Vorlage an den Großen Senat für Strafsachen: Beurteilung der Strafbarkeit des Besitzes von Cannabis bei sowohl zum Handeltreiben als auch für den Eigenkonsum vorrätig gehaltenes Cannabis; Berücksichtigung der erlaubten Cannabismenge bei der EinziehungsentscheidungZitiert von 6
- BGH, 11.06.2024 – 3 StR 158/24Verurteilung wegen Beihilfe zum Handeltreiben mit Betäubungsmitteln unter Berücksichtigung des KonsumcannabisgesetzesZitiert von 13
- BGH, 30.04.2024 – 6 StR 536/23Zäsurwirkung beim Dauerdelikt des Waffenbesitzes durch Begehung des bewaffneten Handeltreibens mit CannabisZitiert von 29
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 11 KCanG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/KCanG/11#abs-1 (1) Wer gemeinschaftlich Cannabis anbaut und zum Eigenkonsum an Mitglieder weitergibt, bedarf einer Erlaubnis der zuständigen Behörde.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/KCanG/11#abs-2 (2) Die Erlaubnis darf ausschließlich Anbauvereinigungen erteilt werden.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/KCanG/11#abs-3 (3) Die zuständige Behörde erteilt die Erlaubnis auf Antrag, wenn
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/KCanG/11#abs-4 (4) Der Antrag auf Erlaubnis ist schriftlich oder elektronisch zu stellen und hat folgende Angaben und Nachweise in deutscher Sprache zu enthalten:
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/KCanG/11#abs-5 (5) Die zuständige Behörde soll innerhalb von drei Monaten nach Eingang aller in Absatz 4 genannten Angaben und Nachweise über den Antrag auf Erlaubnis entscheiden.
Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/KCanG/11#abs-6 (6) Anbauvereinigungen haben der zuständigen Behörde folgende nach Beantragung der Erlaubnis eingetretene Änderungen unverzüglich nach Kenntniserlangung, spätestens jedoch einen Monat nach Eintritt der Rechtskraft, mitzuteilen:
Permalink zu Abs. 7recht.nulegal.eu/gesetze/KCanG/11#abs-7 (7) Die Erlaubnis kann nicht an Dritte übertragen werden.