Gesetze / Konsumcannabisgesetz
KCanG§ 22 Sicherung und Transport von Cannabis und Vermehrungsmaterial
Stand: 01.07.2024
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- BGH, 01.08.2024 – 2 StR 107/24Vorlage an den Großen Senat für Strafsachen: Beurteilung der Strafbarkeit des Besitzes von Cannabis bei sowohl zum Handeltreiben als auch für den Eigenkonsum vorrätig gehaltenes Cannabis; Berücksichtigung der erlaubten Cannabismenge bei der EinziehungsentscheidungZitiert von 6
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Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/KCanG/22#abs-1 (1) Anbauvereinigungen haben Cannabis und Vermehrungsmaterial gegen den Zugriff durch unbefugte Dritte, insbesondere durch Kinder und Jugendliche, zu schützen. Befriedetes Besitztum, in oder auf dem Cannabis und Vermehrungsmaterial angebaut, gewonnen oder gelagert wird, ist durch Umzäunung, einbruchsichere Türen und Fenster oder andere geeignete Schutzmaßnahmen gegen unbefugtes Betreten und gegen die Wegnahme von Cannabis oder Vermehrungsmaterial zu sichern.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/KCanG/22#abs-2 (2) Anbauvereinigungen dürfen Cannabis und Vermehrungsmaterial nicht außerhalb des in der Erlaubnis nach § 11 Absatz 1 genannten befriedeten Besitztums lagern oder mit Ausnahme der in den Absätzen 3 und 5 genannten Fälle an andere Orte als das in der Erlaubnis nach § 11 Absatz 1 genannte befriedete Besitztum verbringen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/KCanG/22#abs-3 (3) Der Transport von mehr als 25 Gramm Cannabis zwischen Teilen des befriedeten Besitztums derselben Anbauvereinigung ist zulässig, wenn die Teile räumlich unmittelbar miteinander verbunden sind oder wenn
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/KCanG/22#abs-4 (4) Die in Absatz 3 Nummer 5 genannte Transportbescheinigung muss die folgenden Angaben enthalten:
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/KCanG/22#abs-5 (5) Der Transport von Vermehrungsmaterial zwischen den Teilen des befriedeten Besitztums derselben Anbauvereinigung oder zwischen dem befriedeten Besitztum unterschiedlicher Anbauvereinigungen ist zulässig; § 20 Absatz 5 bleibt unberührt.