§ 323a Vollrausch
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 91
Nach Gewicht
- KG, 10.06.2020 – (4) 161 Ss 65/20 (86/20)
- BGH, 17.08.2004 – 5 StR 93/04Zitiert von 21
- BGH, 09.10.2018 – 4 StR 652/17Vorlage einer Strafsache durch ein Oberlandesgericht: Entscheidungserheblichkeit der vorgelegten Rechtsfrage; Rechtsfragen zum Tatbestandsmerkmal "Rausch" bei Vollrausch und zur Wahlfeststellung zwischen Trunkenheit im Verkehr und VollrauschZitiert von 3
- OLG Hamm, 08.12.2005 – 2 Ss 442/05Zitiert von 1
- BGH, 20.12.2016 – 3 StR 63/15Vorlage zum Absehen von Strafrahmenverschiebung bei TrunkenheitZitiert von 3
- VG Köln, 18.12.2017 – 10 K 2131/16Zitiert von 2
Zuletzt entschieden
- LG Duisburg, 13.03.2025 – 35 Ks 4/24
- AG Calw, 05.11.2024 – 8 Cs 32 Js 18114/24
- BGH, 10.10.2024 – 4 StR 173/24Unterbringung des Angeklagten in psychiatrischem Krankenhaus; Alkoholintoxikation als nur vorübergehende Störung; Täter-Opfer-AusgleichZitiert von 6
91 Entscheidungen zu § 323a StGB →
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 323a StGB zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/StGB/323a#abs-1 (1) Wer sich vorsätzlich oder fahrlässig durch alkoholische Getränke oder andere berauschende Mittel in einen Rausch versetzt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft, wenn er in diesem Zustand eine rechtswidrige Tat begeht und ihretwegen nicht bestraft werden kann, weil er infolge des Rausches schuldunfähig war oder weil dies nicht auszuschließen ist.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/StGB/323a#abs-2 (2) Die Strafe darf nicht schwerer sein als die Strafe, die für die im Rausch begangene Tat angedroht ist.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/StGB/323a#abs-3 (3) Die Tat wird nur auf Antrag, mit Ermächtigung oder auf Strafverlangen verfolgt, wenn die Rauschtat nur auf Antrag, mit Ermächtigung oder auf Strafverlangen verfolgt werden könnte.