Gesetze / Strafgesetzbuch

StGB

§ 323a Vollrausch

Stand: 10.06.2019

StrafrechtBund91 Entscheidungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/StGB/323a#abs-1 (1) Wer sich vorsätzlich oder fahrlässig durch alkoholische Getränke oder andere berauschende Mittel in einen Rausch versetzt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft, wenn er in diesem Zustand eine rechtswidrige Tat begeht und ihretwegen nicht bestraft werden kann, weil er infolge des Rausches schuldunfähig war oder weil dies nicht auszuschließen ist.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/StGB/323a#abs-2 (2) Die Strafe darf nicht schwerer sein als die Strafe, die für die im Rausch begangene Tat angedroht ist.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/StGB/323a#abs-3 (3) Die Tat wird nur auf Antrag, mit Ermächtigung oder auf Strafverlangen verfolgt, wenn die Rauschtat nur auf Antrag, mit Ermächtigung oder auf Strafverlangen verfolgt werden könnte.

§ 323 § 323b