§ 315c Gefährdung des Straßenverkehrs
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/StGB/315c#abs-1 (1) Wer im Straßenverkehr
und dadurch Leib oder Leben eines anderen Menschen oder fremde Sachen von bedeutendem Wert gefährdet, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/StGB/315c#abs-2 (2) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 ist der Versuch strafbar.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/StGB/315c#abs-3 (3) Wer in den Fällen des Absatzes 1
wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
Wird zitiert von 451 Entscheidungen zu § 315c StGB →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- BVerfG, 09.02.2022 – 2 BvL 1/20Verbotene Kraftfahrzeugrennen (§ 315d Abs. l Nr. 3 StGB)Zitiert von 20
- LG Heilbronn, 22.04.2024 – 2 KLs 35 Js 5260/23
- BGH, 15.03.2018 – 4 StR 469/17Gefährdung des Straßenverkehrs: Erfordernis eines Gefahrverwirklichungszusammenhangs im Fall eines ÜberholverstoßesZitiert von 5
- BGH, 15.09.2016 – 4 StR 90/16Gefährdung des Straßenverkehrs: Grob verkehrswidriges Überholen über den Bordstein auf den GehwegZitiert von 5
- BVerwG, 22.06.2023 – 2 WD 10/22Einstufige Degradierung unter Verkürzung der Wiederbeförderungsfrist wegen fahrlässiger Gefährdung des Straßenverkehrs in Tateinheit mit dreifacher fahrlässiger KörperverletzungZitiert von 7
- BayObLG, 22.07.2020 – 207 StRR 245/20Zitiert von 4
Zuletzt entschieden
- BGH, 18.06.2026 – 4 StR 680/25
- BVerwG, 18.06.2026 – 2 WD 17.25Disziplinarmaßnahme bei Angriff auf einen Vorgesetzten und weiteren Straftaten
- BVerwG, 03.06.2026 – 2 WD 43.25Disziplinarmaßnahme bei Straßenverkehrsdelikt mit fahrlässigen Körperverletzungen
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 315c StGB zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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30.09.2017 Ausfertigung
§ 315c eingefügt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 30. September 2017 (BGBl. I 3532)
BGBl. 2017 I S. 3532
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.