Gesetze / Verwaltungsgerichtsordnung
VwGO§ 154
Stand: 21.03.2023
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/VwGO/154#abs-1 (1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/VwGO/154#abs-2 (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/VwGO/154#abs-3 (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/VwGO/154#abs-4 (4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/VwGO/154#abs-5 (5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.