Gesetze / Konsumcannabisgesetz
KCanG§ 2 Umgang mit Cannabis
Stand: 01.07.2024
Wird zitiert von 75 Entscheidungen zu § 2 KCanG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- BGH, 01.08.2024 – 2 StR 107/24Vorlage an den Großen Senat für Strafsachen: Beurteilung der Strafbarkeit des Besitzes von Cannabis bei sowohl zum Handeltreiben als auch für den Eigenkonsum vorrätig gehaltenes Cannabis; Berücksichtigung der erlaubten Cannabismenge bei der EinziehungsentscheidungZitiert von 6
- VG Köln, 22.06.2026 – 1 L 1051/26
- BGH, 12.06.2024 – 1 StR 121/24Strafbarkeit bei Anbau und Erwerb von Cannabis; Freigrenzen im KonsumcannabisgesetzZitiert von 7
- BGH, 18.04.2024 – 1 StR 106/24Neues Konsumcannabisgesetz: Grenzwert der nicht geringen Menge für TetrahydrocannabinolZitiert von 162
- VG Köln, 13.11.2025 – 1 L 1371/25Zitiert von 2
- OLG Hamburg, 13.05.2024 – 1 Ws 32/24Zitiert von 2
Zuletzt entschieden
- OLG Brandenburg, 18.03.2026 – 1 ORs 38/25
- VG Freiburg, 27.02.2026 – 1 K 8756/25Zitiert von 1
- LSG Baden-Württemberg, 18.11.2025 – L 11 KR 946/24
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 2 KCanG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/KCanG/2#abs-1 (1) Es ist verboten,
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/KCanG/2#abs-2 (2) Die Extraktion von Cannabinoiden aus der Cannabispflanze ist verboten. Das gilt nicht für die
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/KCanG/2#abs-3 (3) Vom Verbot nach Absatz 1 ausgenommen sind für Personen, die das 18. Lebensjahr vollendet haben,
Satz 1 gilt nicht in militärischen Bereichen der Bundeswehr.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/KCanG/2#abs-4 (4) Wer Cannabis zu wissenschaftlichen Zwecken besitzen, anbauen, herstellen, einführen, ausführen, erwerben, entgegennehmen, abgeben, weitergeben, Cannabinoide aus der Cannabispflanze extrahieren oder mit Cannabis zu wissenschaftlichen Zwecken Handel treiben will, bedarf einer Erlaubnis. Die Erlaubnis nach Satz 1 darf nur in Ausnahmefällen und nur an Personen, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, erteilt werden. Die §§ 6 und 7 Absatz 1, 2 und 4 Satz 1, die §§ 8, 9, 11, 12, 14 bis 21 sowie § 27 des Medizinal-Cannabisgesetzes finden mit der Maßgabe entsprechende Anwendung, dass an die Stelle des Bundesinstituts für Arzneimittel und Medizinprodukte die durch Rechtsverordnung nach Satz 6 festgelegte Bundesbehörde tritt. § 7 Absatz 3 Nummer 2 des Medizinal-Cannabisgesetzes findet entsprechende Anwendung im Fall des Anbaus, Herstellens und Extrahierens. § 7 Absatz 3 Nummer 3 des Medizinal-Cannabisgesetzes findet entsprechende Anwendung im Fall der Einfuhr, Ausfuhr, des Erwerbs, der Abgabe und der Weitergabe. Das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft legt durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates die für die Erteilung der Erlaubnis nach Satz 1 und die für die Überwachung sowie für die Durchführung der in den Sätzen 3 bis 5 genannten Regelungen zuständige Bundesbehörde fest.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/KCanG/2#abs-5 (5) Vom Verbot nach den Absätzen 1 und 2 Satz 1 ausgenommen ist der Umgang mit Cannabis durch Bundes- oder Landesbehörden für den Bereich ihrer dienstlichen Tätigkeit sowie durch die von ihnen mit der Untersuchung von Cannabis beauftragten Behörden.
Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/KCanG/2#abs-6 (6) Die Zollbehörden können im Rahmen der Wahrnehmung ihrer Aufgaben nach § 1 Absatz 3 des Zollverwaltungsgesetzes Waren, bei denen Grund zu der Annahme besteht, dass es sich um Cannabis handelt, das entgegen Absatz 1 in den, aus dem oder durch den Geltungsbereich dieses Gesetzes verbracht worden ist oder verbracht werden soll, sicherstellen. Die §§ 48 bis 50 des Bundespolizeigesetzes gelten entsprechend. Kosten, die den Zollbehörden durch die Sicherstellung und Verwahrung entstehen, sind vom Verantwortlichen zu tragen; die §§ 17 und 18 des Bundespolizeigesetzes gelten entsprechend. Mehrere Verantwortliche haften als Gesamtschuldner. Die Kosten können im Verwaltungsvollstreckungsverfahren beigetrieben werden.