Gesetze / Konsumcannabisgesetz
KCanG§ 5 Konsumverbot
Stand: 01.07.2024
Wird zitiert von 5
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
- VG Kassel, 22.05.2024 – 7 L 725/24.KS
- VGH Bayern, 28.07.2025 – 10 NE 25.827Zitiert von 1
- VG Karlsruhe, 19.09.2025 – 7 K 1861/25
- KG, 28.05.2025 – 5 ORs 17/25, 5 ORs 17/25 - 121 SRs 31/25
- OVG Saarland, 18.06.2025 – 2 B 42/25Zitiert von 1
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/KCanG/5#abs-1 (1) Der Konsum von Cannabis in unmittelbarer Gegenwart von Personen, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, ist verboten.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/KCanG/5#abs-2 (2) Der öffentliche Konsum von Cannabis ist verboten:
Im Sinne von Satz 1 ist eine Sichtweite bei einem Abstand von mehr als 100 Metern von dem Eingangsbereich der in Satz 1 Nummer 1 bis 4 und 6 genannten Einrichtungen nicht mehr gegeben.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/KCanG/5#abs-3 (3) In militärischen Bereichen der Bundeswehr ist der Konsum von Cannabis verboten.