§ 244 Diebstahl mit Waffen; Bandendiebstahl; Wohnungseinbruchdiebstahl
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/StGB/244#abs-1 (1) Mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren wird bestraft, wer
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/StGB/244#abs-2 (2) Der Versuch ist strafbar.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/StGB/244#abs-3 (3) In minder schweren Fällen des Absatzes 1 Nummer 1 bis 3 ist die Strafe Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/StGB/244#abs-4 (4) Betrifft der Wohnungseinbruchdiebstahl nach Absatz 1 Nummer 3 eine dauerhaft genutzte Privatwohnung, so ist die Strafe Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren.
Wird zitiert von 746 Entscheidungen zu § 244 StGB →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- BGH, 03.06.2008 – 3 StR 246/07Diebstahl mit Waffen: Einstufung eines Taschenmessers als gefährliches Werkzeug im Sinne des § 244 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a StGB Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 17
- VG Köln, 15.11.2022 – 6 K 4326/18Zitiert von 4
- BGH, 22.03.2001 – GSSt 1/00
- BGH, 11.10.2016 – 1 StR 462/16Wohnungseinbruchdiebstahl: Wohnmobil und Wohnwagen als WohnungZitiert von 6
- LG Köln, 01.09.2017 – 322a KLs 1/17
- LG Bamberg, 01.03.2021 – 26 KLs 2120 Js 2288/20
Zuletzt entschieden
- VG Düsseldorf, 14.08.2026 – 15 K 555/24Kein Anspruch auf Neubewertung der angegriffenen schriftlichen Aufsichtsarbeiten in der Pflichtfachprüfung Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasst
- BGH, 29.07.2026 – 5 StR 144/26Strafaussetzung zur Bewährung: Rechtsfehlerhafte Erwägungen zur Legalprognose bei erheblichen Vorstrafen und Bewährungsversagen Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasst
- BGH, 20.05.2026 – 4 StR 71/26Zitiert von 1
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 244 StGB zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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13.04.2017 Ausfertigung
§ 244 Abs. 4 aufgehoben durch Artikel 1 des Gesetzes vom 13. April 2017 (BGBl. I 872)
BGBl. 2017 I S. 872
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01.11.2011 Ausfertigung
§ 244 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 1. November 2011 (BGBl. I 2130)
BGBl. 2011 I S. 2130
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.