Gesetze / Konsumcannabisgesetz
KCanG§ 19 Kontrollierte Weitergabe von Cannabis
Stand: 01.07.2024
Wird zitiert von 5
- BGH, 31.07.2024 – 4 StR 499/23(Konkurrenzen bei einem verbotenen Erwerb von Cannabis)Zitiert von 7
- VG Köln, 13.11.2025 – 1 L 1371/25Zitiert von 2
- VG Karlsruhe, 19.09.2025 – 7 K 1861/25
- BGH, 24.07.2025 – 3 StR 586/24Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge nach dem Konsumcannabisgesetz: Begriff der Weitergabe und Abgabe in AnbauvereinigungenZitiert von 4
- BGH, 23.04.2024 – 5 StR 153/24"Nicht geringe Menge" im Betäubungsmittelstrafrecht und Cannabis-THC-Grenzwert nach KCanGZitiert von 165
5 Entscheidungen zu § 19 KCanG →
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/KCanG/19#abs-1 (1) Anbauvereinigungen dürfen nur das innerhalb ihres befriedeten Besitztums gemeinschaftlich angebaute Cannabis weitergeben. Die Weitergabe von Cannabis ist ausschließlich in Reinform als Marihuana oder Haschisch gestattet.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/KCanG/19#abs-2 (2) Cannabis darf ausschließlich innerhalb des befriedeten Besitztums durch Mitglieder an Mitglieder der Anbauvereinigungen zum Zweck des Eigenkonsums bei gleichzeitiger persönlicher Anwesenheit des weitergebenden und des entgegennehmenden Mitglieds weitergegeben werden. Anbauvereinigungen haben sicherzustellen, dass bei jeder Weitergabe von Cannabis eine strikte Kontrolle des Alters und der Mitgliedschaft durch Vorlage des Mitgliedsausweises in Verbindung mit einem amtlichen Lichtbildausweis erfolgt.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/KCanG/19#abs-3 (3) Anbauvereinigungen dürfen an jedes Mitglied, das das 21. Lebensjahr vollendet hat, höchstens 25 Gramm Cannabis pro Tag und höchstens 50 Gramm pro Kalendermonat zum Eigenkonsum weitergeben. An Heranwachsende dürfen Anbauvereinigungen höchstens 25 Gramm Cannabis pro Tag und höchstens 30 Gramm Cannabis pro Kalendermonat weitergeben. Das Cannabis, das an Heranwachsende weitergegeben wird, darf einen THC-Gehalt von 10 Prozent nicht überschreiten.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/KCanG/19#abs-4 (4) Mitglieder dürfen Cannabis, das sie von den Anbauvereinigungen erhalten haben, nicht an Dritte weitergeben. Der Versand und die Lieferung von Cannabis sind verboten.