§ 298 Wettbewerbsbeschränkende Absprachen bei Ausschreibungen
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 60
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Nach Gewicht
- BGH, 17.10.2013 – 3 StR 167/13Strafbarkeit wettbewerbsbeschränkender Absprachen bei Ausschreibungen: Tatbestandsmäßigkeit von Absprachen zum Angebotspreis für ein Bauvorhaben im Rahmen einer beschränkten Ausschreibung; Tatbestandsmäßigkeit eines zwingend auszuschließenden AngebotsZitiert von 19
- BGH, 22.06.2004 – 4 StR 428/03Zitiert von 1
- BVerfG, 02.04.2009 – 2 BvR 1468/08Zitiert von 1
- BGH, 25.07.2012 – 2 StR 154/12Wettbewerbsbeschränkende Absprachen bei Ausschreibungen: Strafbarkeit vertikaler AbsprachenZitiert von 3
- OLG Düsseldorf, 11.11.2022 – 2 Kart 2/20 (OWi)
- LAG Düsseldorf, 03.08.2015 – 14 Sa 800/15Zitiert von 3
Zuletzt entschieden
- OLG Düsseldorf, 21.05.2025 – 4 OWi OLG 1/23 GWB
- VG München, 24.04.2025 – M 19L DK 25.1981
- BGH, 10.03.2025 – KRB 101/23Anhörungsrüge: Verletzung des rechtlichen Gehörs des Nebenbetroffenen in einem Kartellrechtsverfahren
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 298 StGB zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/StGB/298#abs-1 (1) Wer bei einer Ausschreibung über Waren oder Dienstleistungen ein Angebot abgibt, das auf einer rechtswidrigen Absprache beruht, die darauf abzielt, den Veranstalter zur Annahme eines bestimmten Angebots zu veranlassen, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/StGB/298#abs-2 (2) Der Ausschreibung im Sinne des Absatzes 1 steht die freihändige Vergabe eines Auftrages nach vorausgegangenem Teilnahmewettbewerb gleich.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/StGB/298#abs-3 (3) Nach Absatz 1, auch in Verbindung mit Absatz 2, wird nicht bestraft, wer freiwillig verhindert, daß der Veranstalter das Angebot annimmt oder dieser seine Leistung erbringt. Wird ohne Zutun des Täters das Angebot nicht angenommen oder die Leistung des Veranstalters nicht erbracht, so wird er straflos, wenn er sich freiwillig und ernsthaft bemüht, die Annahme des Angebots oder das Erbringen der Leistung zu verhindern.