§ 27 Strafvorschriften
Stand: 01.05.2021
Wird zitiert von 13
Nach Gewicht
- BGH, 05.07.2011 – 3 StR 87/11Wiederholte Zuwiderhandlung des Ausländers gegen die räumliche Beschränkung des Aufenthalts: Strafbarkeit trotz fehlender staatlicher Reaktion auf den ErstverstoßZitiert von 3
- BGH, 04.04.2013 – 3 StR 521/12Verbreiten von Propagandamitteln verfassungswidriger Organisationen: Unvermeidbarer Verbotsirrtum bei anwaltlicher AuskunftZitiert von 16
- BGH, 03.04.2008 – 3 StR 394/07Volksverhetzung durch Musik-CDs: Begriff des Bevölkerungsteils; Anforderungen an die Unvermeidbarkeit eines Verbotsirrtums bei anwaltlicher Auskunft KI-generierter Titel – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 53
- BGH, 22.05.2003 – 1 StR 70/03Zitiert von 1
- BVerwG, 30.10.2019 – 6 C 18/18Indizierung jugendgefährdender Kunstwerke; Musikalbum mit weitgehend gewaltverherrlichenden und massiv diskriminierenden SongtextenZitiert von 19
- VG Bremen, 12.05.2026 – 5 V 460/26
Zuletzt entschieden
- VG Stuttgart, 25.04.2023 – 18 K 4259/21Zitiert von 6
- VG Göttingen, 24.03.2023 – 1 B 63/23Zitiert von 1
- OVG Bremen, 21.12.2021 – 1 LA 175/20Zitiert von 8
13 Entscheidungen zu § 27 JuSchG →
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 27 JuSchG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/JuSchG/27#abs-1 (1) Mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/JuSchG/27#abs-2 (2) Ebenso wird bestraft, wer als Veranstalter oder Gewerbetreibender
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/JuSchG/27#abs-3 (3) Wird die Tat in den Fällen
fahrlässig begangen, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder Geldstrafe bis zu hundertachtzig Tagessätzen.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/JuSchG/27#abs-4 (4) Absatz 1 Nummer 1 und 2 und Absatz 3 Nummer 1 sind nicht anzuwenden, wenn eine personensorgeberechtigte Person oder eine Person, die im Einverständnis mit einer personensorgeberechtigten Person handelt, das Medium einem Kind oder einer jugendlichen Person anbietet, überlässt, zugänglich macht oder vorführt. Dies gilt nicht, wenn die personensorgeberechtigte Person durch das Erteilen des Einverständnisses, das Anbieten, Überlassen, Zugänglichmachen oder Vorführen ihre Erziehungspflicht gröblich verletzt.