§ 264 Subventionsbetrug
Stand: 02.07.2019
Wird zitiert von 453
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- LG Landshut, 19.06.2024 – 7 KLs 206 Js 18819/20 (2)
- BGH, 25.10.2017 – 1 StR 339/16Subventionsbetrug: Subventionsgeber und Subventionserheblichkeit bei Aufspaltung eines einheitlichen Großprojekts in mehrere InvestionsvorhabenZitiert von 12
- OLG Koblenz, 18.10.2023 – 5 ORs 4 Ss 163/23
- BGH, 22.08.2018 – 3 StR 449/17Subventionsbetrug: Vorliegen subventionserheblicher TatsachenZitiert von 8
- LG Hamburg, 18.01.2021 – 608 Qs 18/20Zitiert von 2
- LG Hamburg, 01.06.2023 – 618 KLs 2/22
Zuletzt entschieden
- BGH, 01.07.2026 – 2 StR 792/25Subventionsbetrug: Keine Beantragung einer Subvention im Sinne des § 264 Abs. 8 StGB bei der Beantragung von Fluthilfe durch eine Privatperson KI-generierter Titel – nicht vom Gericht verfasst
- VG Köln, 29.05.2026 – 16 K 3501/23
- VG Düsseldorf, 27.03.2026 – 16 K 1089/26
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 264 StGB zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/StGB/264#abs-1 (1) Mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/StGB/264#abs-2 (2) In besonders schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn der Täter
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/StGB/264#abs-3 (3) § 263 Abs. 5 gilt entsprechend.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/StGB/264#abs-4 (4) In den Fällen des Absatzes 1 Nummer 2 ist der Versuch strafbar.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/StGB/264#abs-5 (5) Wer in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 bis 3 leichtfertig handelt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/StGB/264#abs-6 (6) Nach den Absätzen 1 und 5 wird nicht bestraft, wer freiwillig verhindert, daß auf Grund der Tat die Subvention gewährt wird. Wird die Subvention ohne Zutun des Täters nicht gewährt, so wird er straflos, wenn er sich freiwillig und ernsthaft bemüht, das Gewähren der Subvention zu verhindern.
Permalink zu Abs. 7recht.nulegal.eu/gesetze/StGB/264#abs-7 (7) Neben einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr wegen einer Straftat nach den Absätzen 1 bis 3 kann das Gericht die Fähigkeit, öffentliche Ämter zu bekleiden, und die Fähigkeit, Rechte aus öffentlichen Wahlen zu erlangen, aberkennen (§ 45 Abs. 2). Gegenstände, auf die sich die Tat bezieht, können eingezogen werden; § 74a ist anzuwenden.
Permalink zu Abs. 8recht.nulegal.eu/gesetze/StGB/264#abs-8 (8) Subvention im Sinne dieser Vorschrift ist
Betrieb oder Unternehmen im Sinne des Satzes 1 Nr. 1 ist auch das öffentliche Unternehmen.
Permalink zu Abs. 9recht.nulegal.eu/gesetze/StGB/264#abs-9 (9) Subventionserheblich im Sinne des Absatzes 1 sind Tatsachen,