§ 264a Kapitalanlagebetrug
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 340
Nach Gewicht
- OLG Hamm, 16.08.2016 – 34 U 6/16
- BGH, 12.05.2015 – VI ZR 102/14Haftung bei Kapitalanlagebetrug: Verbreiten unrichtiger Informationen; Beweiskraft des TatbestandsZitiert von 43
- BGH, 22.12.2015 – VI ZR 115/14
- BGH, 22.12.2015 – VI ZR 114/14
- BGH, 22.12.2015 – VI ZR 106/14
- BGH, 22.12.2015 – VI ZR 110/14
Zuletzt entschieden
- BGH, 19.05.2026 – XI ZB 12/22Prospektpflichtige Angaben zu Genehmigungsrisiken bei Immobilienprojektentwicklungen
- OLG Celle, 02.03.2026 – 20 U 3/26
- OLG Frankfurt am Main, 18.12.2025 – 26 U 18/24
340 Entscheidungen zu § 264a StGB →
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 264a StGB zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/StGB/264a#abs-1 (1) Wer im Zusammenhang mit
in Prospekten oder in Darstellungen oder Übersichten über den Vermögensstand hinsichtlich der für die Entscheidung über den Erwerb oder die Erhöhung erheblichen Umstände gegenüber einem größeren Kreis von Personen unrichtige vorteilhafte Angaben macht oder nachteilige Tatsachen verschweigt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/StGB/264a#abs-2 (2) Absatz 1 gilt entsprechend, wenn sich die Tat auf Anteile an einem Vermögen bezieht, das ein Unternehmen im eigenen Namen, jedoch für fremde Rechnung verwaltet.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/StGB/264a#abs-3 (3) Nach den Absätzen 1 und 2 wird nicht bestraft, wer freiwillig verhindert, daß auf Grund der Tat die durch den Erwerb oder die Erhöhung bedingte Leistung erbracht wird. Wird die Leistung ohne Zutun des Täters nicht erbracht, so wird er straflos, wenn er sich freiwillig und ernsthaft bemüht, das Erbringen der Leistung zu verhindern.