Gesetze / Konsumcannabisgesetz
KCanG§ 18 Maßnahmen zur Qualitätssicherung durch Anbauvereinigungen
Stand: 01.07.2024
Wird zitiert von 3
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
- VG Köln, 22.06.2026 – 1 L 1051/26
- VG Karlsruhe, 19.09.2025 – 7 K 1861/25
- VG Köln, 13.11.2025 – 1 L 1371/25Zitiert von 2
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/KCanG/18#abs-1 (1) Anbauvereinigungen haben sicherzustellen, dass bei ihrer Tätigkeit jederzeit die Vorgaben dieses Gesetzes und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Vorschriften eingehalten werden. Sie haben Risiken für die menschliche Gesundheit zu vermeiden, die über die typischen Gefahren des Konsums von Cannabis hinausgehen. Ein Risiko im Sinne von Satz 2 ist zu vermuten, wenn das von der Anbauvereinigung weitergegebene Cannabis oder Vermehrungsmaterial gemäß den Absätzen 4 und 5 nicht weitergabefähig ist.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/KCanG/18#abs-2 (2) Zur Überprüfung der Qualität des angebauten Cannabis, des beim gemeinschaftlichen Eigenanbau gewonnenen Vermehrungsmaterials und des erworbenen Vermehrungsmaterials sowie zur Einhaltung der Vorgaben dieses Gesetzes und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Vorschriften, insbesondere zur Einhaltung der Vorgaben des § 19 Absatz 3 Satz 2, haben die Anbauvereinigungen regelmäßig Stichproben von dem angebauten Cannabis und dem genannten Vermehrungsmaterial zu nehmen und zu untersuchen und deren Weitergabefähigkeit nach den Absätzen 4 und 5 sicherzustellen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/KCanG/18#abs-3 (3) Anbauvereinigungen haben nicht weitergabefähiges Cannabis und nicht weitergabefähiges Vermehrungsmaterial unverzüglich zu vernichten.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/KCanG/18#abs-4 (4) Cannabis ist nicht weitergabefähig, wenn
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/KCanG/18#abs-5 (5) Vermehrungsmaterial ist nicht weitergabefähig, wenn