§ 181a Zuhälterei
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/StGB/181a#abs-1 (1) Mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren wird bestraft, wer
und im Hinblick darauf Beziehungen zu ihr unterhält, die über den Einzelfall hinausgehen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/StGB/181a#abs-2 (2) Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer die persönliche oder wirtschaftliche Unabhängigkeit einer anderen Person dadurch beeinträchtigt, dass er gewerbsmäßig die Prostitutionsausübung der anderen Person durch Vermittlung sexuellen Verkehrs fördert und im Hinblick darauf Beziehungen zu ihr unterhält, die über den Einzelfall hinausgehen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/StGB/181a#abs-3 (3) Nach den Absätzen 1 und 2 wird auch bestraft, wer die in Absatz 1 Nr. 1 und 2 genannten Handlungen oder die in Absatz 2 bezeichnete Förderung gegenüber seinem Ehegatten oder Lebenspartner vornimmt.
Wird zitiert von 181 Entscheidungen zu § 181a StGB →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- BGH, 01.08.2003 – 2 StR 186/03Zitiert von 8
- LG Hamburg, 19.12.2023 – 640 KLs 10/23
- BGH, 27.04.1982 – 5 StR 27/82Zitiert von 3
- BGH, 29.01.2020 – 4 StR 87/19Zuhälterei: Tatbestandsvarianten des Ausbeutens und der dirigierenden Zuhälterei; mittäterschaftliche BegehungZitiert von 2
- BGH, 20.10.1988 – 4 StR 413/88Zitiert von 3
- BGH, 09.04.2002 – 4 StR 66/02Zitiert von 7
Zuletzt entschieden
- BGH, 30.04.2026 – 1 StR 546/25
- LG Münster, 12.02.2026 – 21 KLs-210 Js 16/25-7/25
- BayObLG, 09.12.2025 – 203 StObWs 435/25
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 181a StGB zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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20.11.2015 Ausfertigung
§ 181a eingefügt durch Artikel 23 des Gesetzes vom 20. November 2015 (BGBl. I 2010 408)
BGBl. 2015 I S. 2010
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27.12.2003 Ausfertigung
§ 181a geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 27. Dezember 2003 (BGBl. I 3007)
BGBl. 2003 I S. 3007
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20.12.2001 Ausfertigung
§ 181a neu gefasst durch Artikel 2 des Gesetzes vom 20. Dezember 2001 (BGBl. I 3983)
BGBl. 2001 I S. 3983
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.