§ 181a Zuhälterei
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 182
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- BGH, 01.08.2003 – 2 StR 186/03Zitiert von 8
- LG Hamburg, 19.12.2023 – 640 KLs 10/23
- BGH, 27.04.1982 – 5 StR 27/82Zitiert von 3
- BGH, 29.01.2020 – 4 StR 87/19Zuhälterei: Tatbestandsvarianten des Ausbeutens und der dirigierenden Zuhälterei; mittäterschaftliche BegehungZitiert von 2
- BGH, 20.10.1988 – 4 StR 413/88Zitiert von 3
- LG Aachen, 09.10.2018 – 61 KLs 2/18
Zuletzt entschieden
- BGH, 30.04.2026 – 1 StR 546/25
- LG Münster, 12.02.2026 – 21 KLs-210 Js 16/25-7/25
- BayObLG, 09.12.2025 – 203 StObWs 435/25
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 181a StGB zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/StGB/181a#abs-1 (1) Mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren wird bestraft, wer
und im Hinblick darauf Beziehungen zu ihr unterhält, die über den Einzelfall hinausgehen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/StGB/181a#abs-2 (2) Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer die persönliche oder wirtschaftliche Unabhängigkeit einer anderen Person dadurch beeinträchtigt, dass er gewerbsmäßig die Prostitutionsausübung der anderen Person durch Vermittlung sexuellen Verkehrs fördert und im Hinblick darauf Beziehungen zu ihr unterhält, die über den Einzelfall hinausgehen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/StGB/181a#abs-3 (3) Nach den Absätzen 1 und 2 wird auch bestraft, wer die in Absatz 1 Nr. 1 und 2 genannten Handlungen oder die in Absatz 2 bezeichnete Förderung gegenüber seinem Ehegatten oder Lebenspartner vornimmt.