§ 372 Bannbruch
Stand: 13.04.2025
Wird zitiert von 6
- BVerfG, 13.05.2009 – 2 BvL 19/08Zitiert von 10
- BGH, 15.02.2011 – 1 StR 676/10Betäubungsmitteldelikt: Abgrenzung zwischen Versuch und Vollendung einer Betäubungsmitteleinfuhr auf dem Postweg; Strafbarkeit des Empfängers bei bewachtem Weitertransport bei einer Zollkontrolle im Ausland entdeckter BetäubungsmittelZitiert von 5
- OVG Mecklenburg-Vorpommern, 18.06.2024 – 1 M 581/23 OVGZitiert von 2
- OLG Frankfurt am Main, 29.01.2015 – 20 W 264/14
- OLG Brandenburg, 24.02.2010 – (1) 53 Ss 9/10 (6/10)
- OLG Köln, 29.12.2005 – 40 HEs 37-41/05
6 Entscheidungen zu § 372 AO →
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/AO%201977/372#abs-1 (1) Bannbruch begeht, wer Gegenstände entgegen einem Verbot einführt, ausführt oder durchführt.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/AO%201977/372#abs-2 (2) Der Täter wird nach § 370 Absatz 1, 2 bestraft, wenn die Tat nicht in anderen Vorschriften als Zuwiderhandlung gegen ein Einfuhr-, Ausfuhr- oder Durchfuhrverbot mit Strafe oder mit Geldbuße bedroht ist.