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OLG Hamm Urteil vom 08.05.2025 – 22 U 45/23

ECLI:DE:OLGHAM:2025:0508.22U45.23.00

ZivilrechtNordrhein-WestfalenVolltext

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Tenor§

Auf die Berufung des Klägers wird – unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels – das am 09.02.2023 verkündete Urteil des Landgerichts Arnsberg (I-4 O 470/20) abgeändert:

Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger 132.580,47 € zu zahlen, Zug um Zug gegen lastenfreie Rückgabe und Rückauflassung des 171,96/10.000 Miteigentumsanteil an dem Grundstück der Gemarkung G., Flur N01, Flurstück N02 sowie N03, Gebäude- und Freifläche, S.-straße 00, G., verbunden mit dem Sondereigentum an der im Aufteilungsplan mit Nr. 2 bezeichneten Wohnung im Kellergeschoss,

in Höhe eines Teilbetrags von 7.735,00 € zusätzlich Zug um Zug gegen Abtretung der Ansprüche des Klägers auf Erstattung der Grunderwerbssteuer Finanzverwaltung NRW, Steuer-Nr.: N04, gemäß Grunderwerbsteuerbescheid vom 10.03.2020 in der Form des § 46 Abs. 3 AO,

in Höhe eines weiteren Teilbetrags von 4.248,30 € zusätzlich Zug um Zug gegen Abtretung des Anspruches des Klägers gegen die X. GmbH P. auf Rückzahlung der Maklerprovision gemäß Rechnung Nr. N05 vom 08.04.2020.

Es wird festgestellt, dass sich die Beklagten hinsichtlich der vorgenannten Ansprüche in Annahmeverzug befinden.

Die Beklagten werden ferner als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger weitere 193,98 € zu zahlen, Zug um Zug gegen Übereignung des Trocknungsgeräts D., 465 W, 230 V, White, 30 L-72m2 – DEN7 (Anlage K 8).

Die Beklagten werden ferner als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 2.546,08 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz ab dem 10.12.2020 zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits erster und zweiter Instanz haben der Kläger zu 1/5 und die Beklagten als Gesamtschuldner zu 4/5 zu tragen.

Das Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Die Parteien dürfen die Vollstreckung der jeweils anderen Partei durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die jeweils vollstreckende Partei vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des zu vollstreckenden Betrages leistet.

Gründe§

2

I.

3Permalink zu Rn. 3recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2025-05-08/22-u-45-23#rd_1

Die Parteien streiten über Rückabwicklungs- und Zahlungsansprüche nach dem klägerseits erklärten Rücktritt von einem Kaufvertrag über eine S-straße 00 in G. gelegene und dort im Souterrain befindliche Eigentumswohnung.

4Permalink zu Rn. 4recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2025-05-08/22-u-45-23#rd_2

Nach Errichtung des Mehrfamilienhauses im Jahr 1996, in dem sich die gegenständliche Wohnung befindet, wurden den Beklagten von verschiedenen Mietern Feuchtigkeits- und Schimmelbildungen in der Wohnung gemeldet.

5Permalink zu Rn. 5recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2025-05-08/22-u-45-23#rd_3

Die gegenständliche Wohnung wurde im Jahr 2020 unter Inanspruchnahme der F. (F.-Immobiliencenter) als Maklerin zum Verkauf angeboten. Die Besichtigungen wurden für die Beklagten von dem Zeugen U., der für die Maklerin tätig war, durchgeführt. Die Frage des Klägers, ob es in der Wohnung in der Vergangenheit Feuchtigkeits- oder Schimmelprobleme gegeben habe, verneinte der Zeuge U..

6Permalink zu Rn. 6recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2025-05-08/22-u-45-23#rd_4

Mit notariellem Kaufvertrag des Notars O. aus G. vom 02.03.2020 (Ur. Nr. N06) erwarb der Kläger die o.g Eigentumswohnung zu einem Kaufpreis von 119.000,00 €. Wegen der Einzelheiten wird auf den als Anlage B1 zum Schriftsatz der Beklagten vom 28.01.2021 (Blatt 30 ff. der erstinstinstanzlichen Akte, im Folgenden: d.A.) zur Akte gereichten Kaufvertrag Bezug genommen.

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Mit Schreiben vom 15.10.2020 erklärte der Kläger den Rücktritt von dem Kaufvertrag

8Permalink zu Rn. 8recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2025-05-08/22-u-45-23#rd_5

Der Kläger hat erstinstanzlich behauptet, dass die Wohnung mit Schimmelpilzen belastet sei, wovon die Beklagten zum Zeitpunkt des Abschlusses des Kaufvertrags Kenntnis gehabt hätten. Die Außenwand des Schlafzimmers sei nicht ordnungsgemäß gegen eindringendes Wasser abgedichtet.

9Permalink zu Rn. 9recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2025-05-08/22-u-45-23#rd_6

Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen – unter Anknüpfung an das eingeholte Sachverständigengutachten – ausgeführt, dass sich weder eine Feuchtigkeits- noch eine Schimmelbildung als Mangelerscheinung feststellen lasse. Weder eine mangelhafte Abdichtung der erdberührten Kellerwand noch ein mangelhafter Wandaufbau mit zu geringen Dämmeigenschaften seien festzustellen.

10Permalink zu Rn. 10recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2025-05-08/22-u-45-23#rd_7

Wegen der weiteren tatsächlichen Feststellungen des Landgerichts inklusive der erstinstanzlichen Anträge der Parteien und des Urteilsausspruchs sowie der Begründung im Einzelnen wird auf das angefochtene Urteil Bezug genommen.

11Permalink zu Rn. 11recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2025-05-08/22-u-45-23#rd_8

Gegen dieses Urteil richtet sich die Berufung des Klägers, mit der er sein Klagebegehren weiterverfolgt. Er erhebt die Aufklärungsrüge. Das Landgericht habe der klägerischen Behauptung nachgehen müssen, dass der Mieter Z. einen Luftentfeuchter benutzt habe. Der Einsatz dieses Gerätes habe die Entstehung von Schimmel zum Zeitpunkt der Begutachtung unterbunden. Der Sachverständige habe zudem die Bedienungsanleitung seines Feuchtigkeitsmessgerätes nicht hinreichend beachtet und die Messung falsch bewertet. Die Untersuchung der äußeren Abdichtung der Kelleraußenwand sei unzureichend erfolgt.

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Der Kläger beantragt nach Anpassung der begehrten Zug- um Zug-Verurteilung zuletzt,

13Permalink zu Rn. 13recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2025-05-08/22-u-45-23#rd_9

das am 09.02.2023 verkündete und am 02.03.2023 zugestellte Urteil des Landgerichtes Arnsberg, AZ: I-4 O 470/20, abzuändern und die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an den Kläger 120.791,15 Euro Zug um Zug gegen lastenfreie Rückgabe und Rückauflassung des 171,96/10.000 Miteigentumsanteil an dem Grundstück der Gemarkung G., Flur N01, Flurstück N02 sowie N03, Gebäude- und Freifläche, S.-straße 00, G., verbunden mit dem Sondereigentum an der im Aufteilungsplan mit Nr. 2 bezeichneten Wohnung im Kellergeschoss sowie weitere 7.735,00 Euro Zug um Zug gegen Abtretung der Ansprüche des Klägers auf Erstattung der Grunderwerbssteuer Finanzverwaltung NRW, Steuer-Nr.: N04, gemäß Grunderwerbsteuerbescheid vom 10.03.2020 in der Form des § 46 Abs. 3 AO sowie weitere 4.248,30 Euro Zug um Zug gegen Abtretung des Anspruches des Klägers gegen die X. GmbH P. auf Rückzahlung der Maklerprovision gemäß Rechnung Nr. N05 vom 08.04.2020 zu zahlen,

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festzustellen, dass sich die Beklagten in Annahmeverzug befinden,

15Permalink zu Rn. 15recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2025-05-08/22-u-45-23#rd_10

die Beklagten ferner als Gesamtschuldner zu verurteilen, an den Kläger weitere vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 2.546,08 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszins seit Rechtshängigkeit zu zahlen.

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Die Beklagten beantragen,

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die Berufung zurückzuweisen.

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Die Beklagten verteidigen unter Wiederholung und Vertiefung ihres erstinstanzlichen Vortrags das angefochtene Urteil.

19Permalink zu Rn. 19recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2025-05-08/22-u-45-23#rd_11

Der Senat hat die Parteien angehört sowie Beweis erhoben durch Einholung von Sachverständigengutachten der Sachverständigen L. und M. in der mündlichen Verhandlung. Zudem hat der Senat die Zeugen N., U. und Z. vernommen. Wegen des Inhalts der Parteianhörung wird auf den Berichterstattervermerk (Bl. 486 ff. der zweitinstanzlichen Akte, im Folgenden: GA) und wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme auf das Sitzungsprotokoll (Bl. 462 ff. GA), jeweils vom 29.04.2025, sowie auf die Gutachten vom 28.03.2024 (Bl. 187 ff. GA) und vom 25.03.2024 (Bl. 232 ff.) Bezug genommen.

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Wegen der im Senatstermin am 27.03.2025 abgegebenen weiteren Erklärungen der Parteien wird auf das Protokoll (Bl. 684 ff. GA) Bezug genommen.

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II.

22

Die zulässige Berufung hat im Wesentlichen Erfolg. Die Klage ist zulässig und überwiegend begründet.

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1.

24

Die Klage ist zulässig.

25Permalink zu Rn. 25recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2025-05-08/22-u-45-23#rd_12

Das für den Antrag auf Feststellung des Annahmeverzuges gemäß § 256 Abs. 1 ZPO erforderliche Feststellungsinteresse ergibt sich aus dem schutzwürdigen Interesse des Klägers, den für die Vollstreckung nach den §§ 756, 765 ZPO erforderlichen Nachweis des Annahmeverzugs bereits im Erkenntnisverfahren erbringen zu können.

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2.

27

Die Klage ist weitgehend begründet.

28

a.

29Permalink zu Rn. 29recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2025-05-08/22-u-45-23#rd_13

Dem Kläger steht der geltend gemachte Anspruch auf Rückabwicklung des Kaufvertrags und Erstattung seiner Aufwendungen gemäß §§ 311 Abs. 2, 241 Abs. 2, 280 Abs. 1 BGB (cic) zu. Da die Beklagten vorsätzlich und damit arglistig gehandelt haben, greift die Sperrwirkung der kaufrechtlichen Gewährleistungsvorschriften nicht ein (vgl. BGH, Urteil vom 27. März 2009 – V ZR 30/08, Rn. 19 ff., juris). Auf die Frage der Mangelhaftigkeit der Wohnung im Sinne des § 434 BGB a.F. kommt es daher nicht an.

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aa.

31Permalink zu Rn. 31recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2025-05-08/22-u-45-23#rd_14

Die Parteien haben durch die Aufnahme von Vertragsverhandlungen – insoweit sind die durchgeführten Besichtigungen als Vorgespräche ausreichend (vgl. Grüneberg/Grüneberg, 84. Auflage 2025, § 311 BGB Rn. 22) – ein Schuldverhältnis mit Pflichten gemäß § 241 Abs. 1 BGB begründet (§ 311 Abs. 2 Nr. 1 BGB).

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bb.

33

Gegen diese Pflichten haben die Beklagten verstoßen.

34Permalink zu Rn. 34recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2025-05-08/22-u-45-23#rd_15

Nach ständiger Rechtsprechung des BGH besteht bei Vertragsverhandlungen keine allgemeine Rechtspflicht, den anderen Teil über alle Einzelheiten und Umstände aufzuklären, die dessen Willensentschließung beeinflussen könnten. Vielmehr ist grundsätzlich jeder Verhandlungspartner für sein rechtsgeschäftliches Handeln selbst verantwortlich und muss sich deshalb die für die eigene Willensentscheidung notwendigen Informationen auf eigene Kosten und eigenes Risiko selbst beschaffen. Allerdings besteht auch bei Vertragsverhandlungen, in denen die Parteien entgegengesetzte Interessen verfolgen, für jeden Vertragspartner die Pflicht, den anderen Teil über Umstände aufzuklären, die den Vertragszweck des anderen vereiteln können und daher für seinen Entschluss von wesentlicher Bedeutung sind, sofern er die Mitteilung nach Treu und Glauben unter Berücksichtigung der Verkehrsanschauung redlicherweise erwarten darf (vgl. BGH, Urteil vom 15. September 2023 – V ZR 77/22, Rn. 13, beck-online). Unabhängig vom Bestehen einer Offenbarungspflicht ist der Verkäufer verpflichtet, Fragen des Käufers richtig und vollständig zu beantworten (BGH, a.a.O., Rn. 19, beck-online).

35Permalink zu Rn. 35recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2025-05-08/22-u-45-23#rd_16

Unstreitig hat es in der gegenständlichen Wohnung mehrfache und wiederholte Beschwerden verschiedener Mieter in mehreren – auch länger andauernden – Mietverhältnissen über Feuchtigkeit in der Wohnung und Schimmel, auch an Möbeln, gegeben.

36Permalink zu Rn. 36recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2025-05-08/22-u-45-23#rd_17

Eine jedenfalls unter gewissen Umständen bestehende Feuchtigkeits- und Schimmelneigung der Wohnung haben auch die Sachverständigen L. und M., an deren Qualifikation als von der Q. öffentlich bestellte und vereidigte Sachverständige für Schäden an Gebäuden keine Zweifel bestehen, bestätigt. Insoweit hat der Senat aufgrund der wechselnden Gerichtsbesetzung das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 29.04.2024 im Wege des Urkundsbeweises verwertet. Die Sachverständigen haben zwar festgestellt, dass die Außenwände der Wohnung dem hygienischen Mindestwärmeschutz nach DIN 4108 genügten. Erforderlich sei jedoch nichtsdestotrotz ein ordnungsgemäßes Heiz- und Lüftungsverhalten der Bewohner, damit es nicht zu Schimmelbildungen komme. Lediglich an sehr heißen und schwülen Sommertagen könne aufgrund der möglichen sommerlichen Tauwasserbildung in kühlen Kellerräumen kurzzeitig die Gefahr bestehen, dass Schimmel entstehe. Dem müsse durch geschlossene Fenster am Tage und eine ausreichende Lüftung in der Nacht entgegengewirkt werden.

37Permalink zu Rn. 37recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2025-05-08/22-u-45-23#rd_18

Der klägerischen Behauptung, er habe den Makler, den Zeugen U., im Rahmen der Besichtigung nach Feuchtigkeits- und Schimmelschäden gefragt, was dieser verneint habe, sind die Beklagten nicht entgegengetreten. Die wahrheitswidrige Verneinung dieser Frage durch den Zeugen stellt eine Pflichtverletzung dar. Dabei entlastet die Beklagten nicht, dass dem Zeugen die vorangegangenen Probleme mit den Mietern nicht bekannt waren. Die Beklagten müssen sich die pflichtwidrigen Erklärungen des Zeugen U. als Verhandlungsgehilfe zurechnen lassen. Verhandlungsgehilfe ist, wer – wie vorliegend der Zeuge U. – im Rahmen der Vertragsanbahnung originär im Zuständigkeitsbereich des Verkäufers liegende Aufgaben für diesen übernimmt, insbesondere die Gespräche oder die Korrespondenz mit den Kaufinteressenten führt und die Besichtigungstermine leitet, also nicht nur weisungsgemäß etwaigen Kaufinteressenten das Haus aufschließt, um eine Besichtigung zu ermöglichen (vgl. Senat, Urteil vom 28. November 2022 – 22 U 28/22, Rn. 47, beck-online).

38Permalink zu Rn. 38recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2025-05-08/22-u-45-23#rd_19

Der Zeuge U. hat die Frage des Klägers nach Feuchtigkeits- oder Schimmelproblemen – ihm ist das Wissen der Beklagten über die in der Vergangenheit aufgetreten Feuchtigkeits- und Schimmelerscheinungen gemäß § 166 Abs. 2 BGB analog zuzurechnen – objektiv pflichtwidrig verneint.

39Permalink zu Rn. 39recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2025-05-08/22-u-45-23#rd_20

Auf diese Frage hätten aber die Probleme im Themenkreis Feuchtigkeit und Schimmel mit den früheren Mietern angegeben werden müssen. Die Frage machte ein Interesse des Klägers deutlich, über etwaige Probleme im Zusammenhang mit Schimmel oder Feuchtigkeit, die in der Wohnung auftraten, informiert zu werden. Sie war unter Berücksichtigung redlicher Verkehrskreise erkennbar darauf gerichtet, nicht nur über etwaige Baumängel informiert zu werden, sondern umfassend jedes aufgetretene Problem mit Schimmel und Feuchtigkeit im Rahmen der Wohnnutzung zu erfahren, sofern es nicht sicher behoben war. Denn derartige Probleme sind nach allgemeinem Verständnis für die unproblematische Nutzung als Anlageobjekt relevant. Erhebliche und wiederholt aufgetretene Feuchtigkeitserscheinungen und Schimmel waren, auch wenn sie nicht im engeren Sinne einen Baumangel darstellten und durch ein besonders sorgsames Lüftungsverhalten vermeidbar waren, im Rahmen der Vermietung (oder auch der Eigennutzung) interessant. Sie konnten insbesondere bei der vom Kläger beabsichtigten und den Beklagten über den Makler auch bekannten Nutzung als Vermögensanlage zur Vermietung auch in Zukunft zu Schwierigkeiten in Mietverhältnissen führen.

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cc.

41Permalink zu Rn. 41recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2025-05-08/22-u-45-23#rd_21

Die Beklagten haben auch schuldhaft gemäß § 276 BGB gehandelt. Da dem Zeugen U. das Wissen der Beklagten zuzurechnen ist (§ 166 Abs. 2 BGB analog), handelte er vorsätzlich.

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dd.

43Permalink zu Rn. 43recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2025-05-08/22-u-45-23#rd_22

Bei ordnungsgemäßer Aufklärung wäre der Vertrag nicht geschlossen worden. Eine Kausalität zwischen Aufklärungspflichtverletzung und dem Abschluss des Vertrags wird vermutet (BGH, Urteil vom 15. September 2023 – V ZR 77/22, Rn. 58, beck-online). Diese tatsächliche Vermutung ist nicht erschüttert. Der Kläger hat in seiner persönlichen Anhörung angegeben, dass er sich „betrogen“ gefühlt habe. Er hat ferner in seiner persönlichen Anhörung angegeben, er habe die Frage gestellt, um keinen Ärger zu haben. Anhaltspunkte für eine fehlende Kausalität, die die Vermutung erschüttern können, liegen nicht vor.

44

ee.

45Permalink zu Rn. 45recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2025-05-08/22-u-45-23#rd_23

Der auch im Fall der Rückabwicklung nach den Grundsätzen der cic erforderliche Vermögensschaden liegt ebenfalls vor (vgl. BGH, Urteil vom 26. September 1997 - V ZR 29/96). Es kann hier dahinstehen, ob die verkaufte Immobilie – im Sinne der sog. Differenzhypothese, bei welcher ein rechnerischer Vergleich der durch das schädigende Ereignis eingetretenen Vermögenslage mit derjenigen, die sich ohne dieses Ereignis ergeben hätte, angestellt wird – die verkaufte Immobilie den gezahlten Kaufpreis nicht wert war. Es reicht nämlich für die Annahme eines Schadens im Sinne von §§ 311 Abs. 2, 280, 249 BGB aus, dass – im Sinne eines sog. subjektbezogenen Schadensbegriffs – der Käufer, und zwar selbst bei objektiver Werthaltigkeit von Leistung und Gegenleistung, dadurch einen Vermögensschaden erlitten hat, dass die Leistung für seine Zwecke nicht voll brauchbar ist. Allerdings setzt die Bejahung eines Vermögensschadens unter diesem Aspekt voraus, dass die durch den unerwünschten Vertrag erlangte Leistung nicht nur aus rein subjektiv willkürlicher Sicht als Schaden angesehen wird, sondern dass auch die Verkehrsanschauung bei Berücksichtigung der obwaltenden Umstände den Vertragsschluss als unvernünftig, den konkreten Vermögensinteressen nicht angemessen und damit als nachteilig ansieht (Senat, Urteil vom 18. Juli 2016 – I-22 U 161/15, Rn. 66, juris, m.w.N.).

46Permalink zu Rn. 46recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2025-05-08/22-u-45-23#rd_24

Dies ist vorliegend der Fall. Angesichts der, auch sachverständig festgestellten, Neigung der Wohnung zu Feuchtigkeits- und Schimmelerscheinungen eignet sie sich nur bedingt als Anlageobjekt. Der Kläger sähe sich – wie bereits angesprochen – aufgrund dessen möglicherweise mit Auseinandersetzungen mit den (künftigen) Mietern wegen Feuchtigkeits- und / oder Schimmelbildungen konfrontiert. In diesem Zusammenhang sind zudem Mietminderungen und sich anschließende Streitigkeiten über deren Berechtigung nicht auszuschließen. Sie eignet sich zur Eigennutzung auch nur, wenn entweder durch geeignetes Lüftungsverhalten Maßnahmen gegen eine Feuchtigkeits- und Schimmelentwicklung getroffen werden.

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ff.

48Permalink zu Rn. 48recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2025-05-08/22-u-45-23#rd_25

Nach einer Verletzung von Aufklärungspflichten kann der Geschädigte grundsätzlich Ersatz des Vertrauensschadens verlangen. Er ist so zu stellen, wie er bei Offenbarung der für seinen Vertragsentschluss maßgeblichen Umstände stünde. Da in aller Regel anzunehmen ist, dass der Vertrag bei der gebotenen Aufklärung nicht oder mit einem anderen Inhalt zustande gekommen wäre, ist der Geschädigte in erster Linie berechtigt, sich von diesem zu lösen und Ersatz seiner im Vertrauen auf den Vertragsschluss getätigten Aufwendungen zu verlangen (vgl. BGH, Urteil vom 11. Juni 2010 – V ZR 144/09, Rn. 8, beck-online).

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(1)

50Permalink zu Rn. 50recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2025-05-08/22-u-45-23#rd_26

Angesichts dessen stehen dem Kläger die geltend gemachten Ansprüche auf Rückzahlung des Kaufpreises in Höhe von 119.000,00 €, Erstattung der Notarkosten in Höhe von 1.122,17 € sowie der Kosten für die Grundbucheintragungen in Höhe von 475,00 € zu.

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(2)

52Permalink zu Rn. 52recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2025-05-08/22-u-45-23#rd_27

Der weitere Anspruch auf Erstattung der Grunderwerbsteuer in Höhe von 7.735,00 € besteht gemäß § 255 BGB analog nur Zug um Zug gegen (formgerechte, § 46 Abs. 3 AO) Abtretung des gegen den Fiskus bestehenden Erstattungsanspruchs bezüglich der gezahlten Grundsteuer gemäß § 16 Abs. 2 Nr. 3 GrEStG (vgl. BGH, Urteil vom 24. September 2021 – V ZR 272/19, Rn. 16, beck-online).

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(3)

54Permalink zu Rn. 54recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2025-05-08/22-u-45-23#rd_28

Der zudem geltend gemachte Anspruch auf Erstattung der Maklerkosten in Höhe von 4.428,30 € besteht gemäß § 255 BGB analog ebenfalls nur Zug um Zug gegen Abtretung der Erstattungsansprüche gegen den Makler (vgl. BGH, a.a.O.)

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(4)

56Permalink zu Rn. 56recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2025-05-08/22-u-45-23#rd_29

Der Kläger hat zudem Anspruch auf Ersatz der Kosten in Höhe von 193,93 € für das für den Mieter angeschaffte Trocknungsgerät. Eine Ersatzpflicht kann unter Billigkeitsaspekten bestehen, wenn für das tatsächliche Verhalten des Geschädigten nach dem haftungsbegründenden Ereignis ein rechtfertigender Anlass bestand oder es durch das haftungsbegründende Ereignis herausgefordert wurde und eine nicht ungewöhnliche oder unangemessene Reaktion auf dieses Ereignis darstellt (vgl. etwa BGH Urteil vom 17. Oktober 2000 – X ZR 169/99, beck-online). So liegt der Fall aufgrund der unstreitigen und auch von den Sachverständigen bestätigten Schimmelneigung der Wohnung hier. Angesichts der für den Kläger nicht bekannten Ursache hierfür und der daher für ihn unklaren Erfolgsaussichten bedurfte es eines vorigen Hinweises an den Mieter, er möge zunächst sein Lüftungsverhalten ändern, nicht.

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Der Anspruch besteht allerdings nur Zug um Zug gegen Übergabe des im Tenor näher bezeichneten Geräts.

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gg.

59Permalink zu Rn. 59recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2025-05-08/22-u-45-23#rd_30

Die Anrechnung etwaiger Vorteile des Geschädigten auf seinen Ersatzanspruch richtet sich nach den auch sonst für die Problematik der Vorteilsausgleichung geltenden Regeln (MüKoBGB/Emmerich, 9. Aufl. 2022, BGB § 311 Rn. 225). Die Vorteilsausgleichung erfolgt nicht bei der Endsaldierung aller Aktiv– und Passivposten gegenüber dem Gesamtbetrag des Schadens, sondern betrifft nur den Schadensposten, „dem der Vorteil seiner Art nach entspricht” d.h. der mit dem Vorteil „kongruent” ist (vgl. BGH, Urteil vom 6. Juni 1997 – V ZR 115/96, beck-online).

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(1)

61Permalink zu Rn. 61recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2025-05-08/22-u-45-23#rd_31

Die Verpflichtung zur Rückauflassung und Übergabe des Grundstücks ist – dem trägt der diesbezügliche Klageantrag bereits Rechnung – im Wege des Vorteilsausgleichs zu berücksichtigen (vgl. BGH, Urteil vom 25. Januar 2013 – V ZR 118/11, Rn. 13, beck-online).

62

(2)

63

Der Kläger muss sich ebenfalls die eingenommenen Kaltmieten mindernd anrechnen lassen.

64Permalink zu Rn. 64recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2025-05-08/22-u-45-23#rd_32

Der Senat folgt bei vermietetem Wohnraum – wie vorliegend – der Rechtsprechung des VII. Zivilsenats des BGH, wonach sich der Nutzungsvorteil nach den erzielten Mieteinnahmen berechnet (BGH, Urteil vom 09. Februar 2006 – VII ZR 228/04, Rn. 13, juris). Die Mieteinnahmen sind auf den Kaufpreis anzurechnen (BGH, a.a.O, Rn. 11).

65Permalink zu Rn. 65recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2025-05-08/22-u-45-23#rd_33

Es verbleibt demnach zugunsten des Klägers eine Kaufpreisforderung von 95.300,00 €. Der Mietvertrag mit dem Mieter der gegenständlichen Wohnung bestand bereits vor deren Erwerb durch den Kläger. Der Vertrag sieht einen monatlichen Mietzins (kalt) von 395,00 € vor. Für den Zeitraum vom 01.04.2020 bis zum Schluss mündlichen Verhandlung am 27.03.2025 hat der Kläger 60 Monatsmieten, also 23.700,00 €, vereinnahmt.

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(3)

67Permalink zu Rn. 67recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2025-05-08/22-u-45-23#rd_34

Soweit der Kläger mit Verzugszinsansprüchen seit Rechtshängigkeit in Höhe von 26.691,85 € gegen den Anspruch der Beklagten auf die vereinnahmten Mieten aufgerechnet hat, geht diese Aufrechnung aufgrund der erfolgten Saldierung ins Leere.

68

hh.

69Permalink zu Rn. 69recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2025-05-08/22-u-45-23#rd_35

Die Beklagten haben ihrerseits nicht wirksam gegen die Klageforderung mit Kosten in Höhe von 1.939,53 € für das Verschließen der vom Kläger zur Vorbereitung der Sachverständigenbegutachtung Bohröffnungen aufgerechnet.

70Permalink zu Rn. 70recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2025-05-08/22-u-45-23#rd_36

Bei diesen Kosten handelt es sich zwar entgegen der Auffassung des Klägers nicht um Kosten des Rechtsstreits (vgl. BGH, Beschluss vom 8. April 2021 – VII ZB 21/20, Rn. 15, beck-online).

71Permalink zu Rn. 71recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2025-05-08/22-u-45-23#rd_37

Eine Anspruchsgrundlage für das Begehren der Beklagten ist aber nicht gegeben. Die Bohrlöcher dienten der Vorbereitung der Begutachtung durch den gerichtlich bestellten Sachverständigen, die wiederum aufgrund des (zulässigen) Prozessverhaltens der Beklagten erforderlich wurde. Eine (schuldrechtliche) Verpflichtung des Klägers diese zu verschließen oder die Kosten hierfür zu tragen, besteht nicht.

72

ii.

73Permalink zu Rn. 73recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2025-05-08/22-u-45-23#rd_38

Dem Kläger steht nach Saldierung ein Zahlungsanspruch von 109.074,45 € zu. Die Differenz zu dem mit der Klage geltend gemachten Betrag von 132.774,45 € hat er im Wege des verdeckten Hilfsantrags (vgl. hierzu Anders/Gehle/Anders, 83. Aufl. 2025, ZPO § 260 Rn. 14) mit einem Anspruch auf Hausgeldzahlungen in Höhe von 8.514,20 € und sodann mit Verzugszinsansprüchen seit Rechtshängigkeit vom 10.12.2020 bis zum 30.06.2024 in Höhe von 26.691,85 € aufgefüllt.

74

(1)

75Permalink zu Rn. 75recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2025-05-08/22-u-45-23#rd_39

Der Kläger hat Anspruch auf Ersatz der vom ihm verausgabten Hausgeldzahlungen. Hierfür ist ein Betrag von 2.860,15 € anzusetzen. Den von ihm verlangten Betrag von 8.514,20 € hat der Kläger nicht schlüssig vorgetragen; er lässt sich den zur Akte gereichten Verwaltungsgeldabrechnungen bzw. dem Wirtschaftsplan für das Jahr 2024 nicht entnehmen. Hiernach ergeben sich vielmehr folgende, nicht auf den Mieter umlegbare Beträge:

77

2020: 299,19 €

78

2021: 409,17 €

79

2022: 1.335,44 €

80

2023: 415,36 €

81

2024: 415,84 €

82Permalink zu Rn. 82recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2025-05-08/22-u-45-23#rd_40

In Anwendung des § 287 Abs. 2 ZPO hat der Senat für das Jahr 2020 – dem Kaufvertragsschluss am 02.03.2020 Rechnung tragend – nur ¾ des o.g. Betrags (also 224,39 €) zugrunde gelegt und für das Jahr 2025 bis zum Zeitpunkt des Schlusses der mündlichen Verhandlung den Wirtschaftsplan 2024 anteilig fortgeschrieben (103,84 €).

83Permalink zu Rn. 83recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2025-05-08/22-u-45-23#rd_41

Der sich hiernach ergebende Betrag von 2.860,15 € sowie dessen Berechnung wurde mit den Parteien in der mündlichen Verhandlung erörtert. Einwände wurden nicht erhoben.

84

(2)

85Permalink zu Rn. 85recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2025-05-08/22-u-45-23#rd_42

Das auch hiernach noch verbleibende Delta zwischen 111.934,60 € und dem geltend gemachten Klagebetrag von 132.774,45 € (= 20.849,85 €) hat der Kläger durch Ansprüche auf Verzugszinsen aufgefüllt.

86Permalink zu Rn. 86recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2025-05-08/22-u-45-23#rd_43

Für den Zeitraum vom 01.01.2021 bis zum 30.06.2024 ergibt sich ein Zinsanspruch gemäß §§ 286 Abs. 1, 288 Abs. 1 BGB in Höhe von 24.160,18 €. Die im Jahr 2020 entstandenen Ansprüche unterliegen der Verjährung (§§ 195, 199 Abs. 1 BGB), da der Kläger die Forderungen erst mit Schriftsatz vom 28.06.2024 geltend gemacht hat; die Verjährung der übrigen Forderungen wurde durch diesen Schriftsatz gehemmt (§ 204 Abs 1 Nr. 1 BGB). In Anwendung des Rechtsgedankens des § 366 Abs. 2 BGB hat der Senat zunächst die jeweils ältesten Forderungen (demnach Zinsen für 2021 bis 2023 und anteilig für 2024) zur Berechnung des klägerischen Anspruchs herangezogen.

87

Der Anspruch errechnet sich wie folgt:

89Permalink zu Rn. 89recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2025-05-08/22-u-45-23#rd_44

Hinzu kommt für das Jahr 2024 ein Zinsanspruch in Höhe von 4.984,24 € (fünf Prozentpunkte über dem Basiszinssatz aus 116.279,05 € vom 01.01.2024 bis zum 30.06.2024), der sich wie folgt berechnet:

91

Der Zinsanspruch für das Jahr 2024 wird allerdings nur i.H. von 1.663,91 € zum Auffüllen der klägerischen Forderung benötigt.

92Permalink zu Rn. 92recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2025-05-08/22-u-45-23#rd_45

Die Berechnung wurde mit den Parteien im Rahmen der mündlichen Verhandlung am 27.03.2025 erörtert. Einwände wurden nicht erhoben. Die Parteien erklärten sich zudem ausdrücklich mit der Zinsberechnung einverstanden, wonach diese ausgehend vom Mittelwert der jeweiligen in den Jahren 2021 bis Juni 2024 offenen Hauptforderung erfolgt ist.

93

b.

94Permalink zu Rn. 94recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2025-05-08/22-u-45-23#rd_46

Der Anspruch auf Feststellung des Annahmeverzugs ist ebenfalls begründet. Da die Beklagten jedenfalls durch ihr Prozessverhalten bestimmt und eindeutig erklärt haben, die vom Kläger geltend gemachten, berechtigten Zahlungsansprüche nicht zu erfüllen, genügte ein wörtliches Angebot gemäß § 295 BGB, um die Beklagten in Annahmeverzug zu setzen (vgl. BGH, Urteil vom 15. November 1996 – V ZR 292/95). Das wörtliche Angebot liegt hier in den auf Zug um Zug gerichteten Klageanträgen aus dem Schriftsatz vom 23.07.2024 (vgl. BGH, a.a.O.).

95Permalink zu Rn. 95recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2025-05-08/22-u-45-23#rd_47

Da die Anträge keine Zug um Zug Verurteilung hinsichtlich der Übereignung des Trocknungsgeräts vorsehen, ist der Zahlungsanspruch in Höhe eines Teilbetrags in Höhe von 193,98 € von der Feststellung des Annahmeverzugs auszunehmen.

96

c.

97Permalink zu Rn. 97recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2025-05-08/22-u-45-23#rd_48

Die Rechtsanwaltskosten können als Schadensposition im Rahmen des bestehenden Anspruchs gemäß §§ 311 Abs. 2, 241 Abs. 2, 280 Abs. 1 BGB berücksichtigt werden. Bedenken gegen deren Erforderlichkeit zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung bestehen nicht. Angesichts des Klageerfolgs mit einem Betrag von 132.774,45 € besteht der Anspruch auch in Höhe des geltend gemachten Betrages von 2.546,08 €.

98

3.

99

Die Kostenentscheidung folgt aus den §§ 92 Abs. 1, 97 Abs. 1 ZPO.

100

Die Kosten für die eingeholten Sachverständigengutachten sind nicht gemäß § 96 ZPO dem Kläger aufzuerlegen.

101Permalink zu Rn. 101recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2025-05-08/22-u-45-23#rd_49

§ 96 ZPO ist als Ausnahmetatbestand vom Grundsatz der Einheit der Kostenentscheidung eng auszulegen. Zwar verlangt die Norm kein Verschulden auf Seiten der obsiegenden Partei. Jedoch ist im Rahmen ihrer Anwendung das mit ihr verfolgte Ziel, die Parteien zu einer sparsamen Prozessführung anzuhalten sowie das der Norm innewohnende Veranlasserprinzip zu berücksichtigen. Ebenso wie bei anderen Vorschriften, die eine Kostentrennung sogar gebieten, wie etwa §§ 93, 95, 97 Abs. 2,100 Abs. 3, 281 Abs. 3 Satz 2, 344 ZPO, und denen ein unwirtschaftliches oder prozessverlängerndes Verhalten vorausgeht, kommt auch § 96 ZPO in kostenrechtlicher Hinsicht ein Sanktionscharakter zu. Daher reicht es gerade nicht aus, dass einzelne Angriffs- und Verteidigungsmittel verworfen werden, da die Parteien in der Wahl ihrer Rechtsverfolgung auch mit Blick auf drohende Kostenfolgen frei sein müssen. Vielmehr ist maßgebend in die Abwägung einzustellen, ob die Erfolglosigkeit des Angriffs- oder Verteidigungsmittels für die Partei voraussehbar war (vgl. BGH, Urteil vom 17. April 2019 – VIII ZR 33/18, Rn. 46, beck-online, m.w.N.). Anhaltspunkte hierfür sind weder vorgetragen noch sonst ersichtlich. Dies gilt insbesondere, da sich der Kläger vorprozessual sachverständiger Hilfe bedient und dieser eine nicht ausreichende Abdichtung des Hauses gegen Feuchtigkeit festgestellt hat. Zudem ist das Ergebnis der sachverständigen Begutachtung auch für den hier vorliegenden Anspruch aus cic von Bedeutung, da dieses die von den Vormietern der Beklagten mitgeteilte Schimmelneigung der gegenständlichen Wohnung bestätigt hat.

102

Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf den §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.

103

4.

104

Die Revision wird nicht zugelassen. Der Senat wendet die Rechtsprechung des BGH auf den vorliegenden Einzelfall an.