Gesetze / Bürgerliches Gesetzbuch
BGB§ 434 Sachmangel
Stand: 23.07.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/434#abs-1 (1) Die Sache ist frei von Sachmängeln, wenn sie bei Gefahrübergang den subjektiven Anforderungen, den objektiven Anforderungen und den Montageanforderungen dieser Vorschrift entspricht.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/434#abs-2 (2) Die Sache entspricht den subjektiven Anforderungen, wenn sie
Zu der Beschaffenheit nach Satz 1 Nummer 1 gehören Art, Menge, Qualität, Funktionalität, Kompatibilität, Interoperabilität und sonstige Merkmale der Sache, für die die Parteien Anforderungen vereinbart haben.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/434#abs-3 (3) Soweit nicht wirksam etwas anderes vereinbart wurde, entspricht die Sache den objektiven Anforderungen, wenn sie
Zu der üblichen Beschaffenheit nach Satz 1 Nummer 2 gehören Menge, Qualität und sonstige Merkmale der Sache, einschließlich ihrer Haltbarkeit, Reparierbarkeit, Funktionalität, Kompatibilität und Sicherheit. Der Verkäufer ist durch die in Satz 1 Nummer 2 Buchstabe b genannten öffentlichen Äußerungen nicht gebunden, wenn er sie nicht kannte und auch nicht kennen konnte, wenn die Äußerung im Zeitpunkt des Vertragsschlusses in derselben oder in gleichwertiger Weise berichtigt war oder wenn die Äußerung die Kaufentscheidung nicht beeinflussen konnte. In einem Kaufvertrag zwischen Unternehmern oder in einem Kaufvertrag zwischen Verbrauchern können die Unternehmer oder Verbraucher vereinbaren, dass Menge, Qualität oder eines oder mehrere der in Satz 2 genannten sonstigen Merkmale nicht zu der üblichen Beschaffenheit der Sache gehören.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/434#abs-4 (4) Soweit eine Montage durchzuführen ist, entspricht die Sache den Montageanforderungen, wenn die Montage
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/434#abs-5 (5) Einem Sachmangel steht es gleich, wenn der Verkäufer eine andere Sache als die vertraglich geschuldete Sache liefert.
Wird zitiert von 1.777 Entscheidungen zu § 434 BGB →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- BGH, 27.09.2017 – VIII ZR 271/16Gebrauchtwagenkauf über eine Internet-Verkaufsplattform: Ausschluss der Haftung des Verkäufers für das Fehlen der nach öffentlichen Äußerungen zu erwartenden Beschaffenheit; Abgrenzung zwischen Verbraucher- und UnternehmerhandelnZitiert von 43
- BGH, 25.01.2019 – V ZR 38/18Grundstückskaufvertrag: Öffentliche Äußerungen des Verkäufers und abweichende Beschaffenheitsvereinbarung; negative Beschaffenheitsvereinbarung; Umfang des allgemeinen HaftungsausschlussesZitiert von 15
- OLG Düsseldorf, 30.01.2018 – 24 U 65/17
- OLG Stuttgart, 06.09.2017 – 4 U 105/17Zitiert von 7
- BGH, 06.11.2015 – V ZR 78/14Erwerb eines Hausgrundstücks: Beschaffenheitsvereinbarung außerhalb des notariellen GrundstückskaufvertragesZitiert von 52
- OLG Düsseldorf, 31.10.2016 – 21 U 12/16
Zuletzt entschieden
- OLG Hamm, 03.08.2026 – 22 U 84/25Grundstückskauf: Anspruch des Käufers auf Schadensersatz dem Grunde nach wegen mangelnder Baugrundtragfähigkeit und unzureichender Bodenqualität trotz Gewährleistungsausschlusses Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasst
- OLG Brandenburg, 23.07.2026 – 5 U 108/23Kaufrecht: Arglistiges Verschweigen eines Holzwurmbefalls beim Immobilienkauf; kein Abzug Neu für Alt Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasst
- OLG Köln, 28.05.2026 – 8 U 14/25
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 434 BGB zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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25.06.2021 Ausfertigung
§ 434 neu gefasst durch Artikel 1 des Gesetzes vom 25. Juni 2021 (BGBl. I 2133)
BGBl. 2021 I S. 2133
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.