§ 765 Vollstreckungsgerichtliche Anordnungen bei Leistung Zug um Zug
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 340
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Nach Gewicht
- BGH, 25.07.2022 – VIa ZR 485/21(Grundsätze der Vorteilsausgleichung: Einschränkung eines begründeten Schadensersatzanspruchs ohne Herausgabeanspruch)Zitiert von 12
- BGH, 08.07.2008 – VII ZB 64/07Zwangsvollstreckung: Voraussetzungen des Annahmeverzugs bei titulierter Zug-um-Zug-Leistung; Anforderungen an die Bestimmtheit des Pfändungsbeschlusses KI-generierter Titel – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 14
- BGH, 08.07.2008 – VII ZB 65/07
- BGH, 08.07.2008 – VII ZB 66/07
- BGH, 08.07.2008 – VII ZB 68/07Zitiert von 2
- OLG München, 06.07.2018 – 34 Wx 185/18
Zuletzt entschieden
- LG Köln, 26.05.2026 – 18 O 329/25
- BGH, 17.04.2026 – V ZR 202/24Verurteilung zur Abgabe einer Willenserklärung Zug um Zug gegen Erbringung einer Gegenleistung
- OLG Köln, 12.03.2026 – 8 U 17/25Zitiert von 1
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 765 ZPO zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Hängt die Vollstreckung von einer Zug um Zug zu bewirkenden Leistung des Gläubigers an den Schuldner ab, so darf das Vollstreckungsgericht eine Vollstreckungsmaßregel nur anordnen, wenn
1.
der Beweis, dass der Schuldner befriedigt oder im Verzug der Annahme ist, durch öffentliche oder öffentlich beglaubigte Urkunden geführt wird und eine Abschrift dieser Urkunden bereits zugestellt ist; der Zustellung bedarf es nicht, wenn bereits der Gerichtsvollzieher die Zwangsvollstreckung nach § 756 Abs. 1 begonnen hatte und der Beweis durch das Protokoll des Gerichtsvollziehers geführt wird; oder
2.
der Gerichtsvollzieher eine Vollstreckungsmaßnahme nach § 756 Abs. 2 durchgeführt hat und diese durch das Protokoll des Gerichtsvollziehers nachgewiesen ist.