§ 765 Vollstreckungsgerichtliche Anordnungen bei Leistung Zug um Zug
Stand: 10.06.2019
Hängt die Vollstreckung von einer Zug um Zug zu bewirkenden Leistung des Gläubigers an den Schuldner ab, so darf das Vollstreckungsgericht eine Vollstreckungsmaßregel nur anordnen, wenn
1.
der Beweis, dass der Schuldner befriedigt oder im Verzug der Annahme ist, durch öffentliche oder öffentlich beglaubigte Urkunden geführt wird und eine Abschrift dieser Urkunden bereits zugestellt ist; der Zustellung bedarf es nicht, wenn bereits der Gerichtsvollzieher die Zwangsvollstreckung nach § 756 Abs. 1 begonnen hatte und der Beweis durch das Protokoll des Gerichtsvollziehers geführt wird; oder
2.
der Gerichtsvollzieher eine Vollstreckungsmaßnahme nach § 756 Abs. 2 durchgeführt hat und diese durch das Protokoll des Gerichtsvollziehers nachgewiesen ist.
Wird zitiert von 420 Entscheidungen zu § 765 ZPO →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- BGH, 25.07.2022 – VIa ZR 485/21(Grundsätze der Vorteilsausgleichung: Einschränkung eines begründeten Schadensersatzanspruchs ohne Herausgabeanspruch)Zitiert von 13
- BGH, 08.07.2008 – VII ZB 64/07Zwangsvollstreckung: Voraussetzungen des Annahmeverzugs bei titulierter Zug-um-Zug-Leistung; Anforderungen an die Bestimmtheit des Pfändungsbeschlusses Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 14
- BGH, 08.07.2008 – VII ZB 66/07
- BGH, 08.07.2008 – VII ZB 65/07
- BGH, 08.07.2008 – VII ZB 68/07Zitiert von 2
- OLG München, 06.07.2018 – 34 Wx 185/18
Zuletzt entschieden
- LAG Köln, 31.07.2026 – 8 SLa 603/25Außerordentliche Kündigung - CEO-Betrug - Grobe Fahrlässigkeit - Schadensersatzanspruch des Arbeitgebers Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasst
- OLG Hamm, 16.07.2026 – 34 U 11/25Anlageberatung: Schadensersatzanspruch wegen Verletzung von Pflichten aus dem Anlageberatungsvertrag beim Erwerb einer Denkmalschutzimmobilie Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasst
- LG Köln, 26.05.2026 – 18 O 329/25
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 765 ZPO zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.