§ 756 Zwangsvollstreckung bei Leistung Zug um Zug
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 529
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Nach Gewicht
- BGH, 25.07.2022 – VIa ZR 485/21(Grundsätze der Vorteilsausgleichung: Einschränkung eines begründeten Schadensersatzanspruchs ohne Herausgabeanspruch)Zitiert von 12
- LG Bochum, 04.06.2018 – 7 T 403/17Zitiert von 1
- LG Köln, 28.03.2017 – 34 T 202/16Zitiert von 2
- LG Köln, 05.01.2017 – 34 T 198/16Zitiert von 3
- AG Bergisch Gladbach, 16.09.2016 – 38 M 358/16Zitiert von 2
- BGH, 16.12.2020 – VII ZB 46/18Zwangsvollstreckungsverfahren: Pflichten des Gerichtsvollziehers bei Abhängigkeit der Vollstreckung von einer Zug um Zug zu bewirkenden Leistung des Gläubigers an den SchuldnerZitiert von 1
Zuletzt entschieden
- LG Köln, 26.05.2026 – 18 O 329/25
- BGH, 17.04.2026 – V ZR 202/24Verurteilung zur Abgabe einer Willenserklärung Zug um Zug gegen Erbringung einer Gegenleistung
- OLG Brandenburg, 15.04.2026 – 4 U 120/24Zitiert von 3
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 756 ZPO zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/ZPO/756#abs-1 (1) Hängt die Vollstreckung von einer Zug um Zug zu bewirkenden Leistung des Gläubigers an den Schuldner ab, so darf der Gerichtsvollzieher die Zwangsvollstreckung nicht beginnen, bevor er dem Schuldner die diesem gebührende Leistung in einer den Verzug der Annahme begründenden Weise angeboten hat, sofern nicht der Beweis, dass der Schuldner befriedigt oder im Verzug der Annahme ist, durch öffentliche oder öffentlich beglaubigte Urkunden geführt wird und eine Abschrift dieser Urkunden bereits zugestellt ist oder gleichzeitig zugestellt wird.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/ZPO/756#abs-2 (2) Der Gerichtsvollzieher darf mit der Zwangsvollstreckung beginnen, wenn der Schuldner auf das wörtliche Angebot des Gerichtsvollziehers erklärt, dass er die Leistung nicht annehmen werde.