Gesetze / Bürgerliches Gesetzbuch
BGB§ 195 Regelmäßige Verjährungsfrist
Stand: 10.06.2019
Die regelmäßige Verjährungsfrist beträgt drei Jahre.
Wird zitiert von 5.527 Entscheidungen zu § 195 BGB →
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Nach Gewicht
- BFH, 07.07.2009 – VII R 24/06Rückforderung von Ausfuhrerstattungen: Voraussetzungen für die Anwendung einer längeren nationalen Verjährungsfrist nach Art. 3 Abs. 3 VO (EG, Euratom) Nr. 2988/95 KI-generierter Titel – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 29
- OVG Thüringen, 28.07.2011 – 3 KO 1326/10Verjährung des öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruchs nach Eintritt einer auflösenden Bedingung im Zuwendungsrecht KI-generierter Titel – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 24
- OVG Thüringen, 07.04.2011 – 3 KO 505/09Verjährung öffentlich-rechtlicher Zinsansprüche in entsprechender Anwendung des BGB-Verjährungsrechts KI-generierter Titel – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 14
- KG, 14.07.2020 – 14 U 105/19Zitiert von 3
- VGH Baden-Württemberg, 17.10.2018 – 5 S 1276/16Zitiert von 9
- BVerwG, 15.07.2016 – 9 A 16/15Verjährung des Erstattungsanspruchs eines Bundeslandes aus Auftragsverwaltung; Entwässerung von BundesfernstraßenZitiert von 51
Zuletzt entschieden
- BGH, 14.07.2026 – X ZR 71/25Verjährungsbeginn und Kenntniszurechnung beim übergeleiteten Schenkungsrückforderungsanspruch wegen Verarmung des Schenkers
- BGH, 09.07.2026 – IX ZR 79/25Anwaltshaftung wegen fehlerhafter Passivlegitimation bei Abgasklagen; Übergang von Schadensersatzansprüchen bei bewusster Liberalität des Rechtsschutzversicherers
- BGH, 12.06.2026 – V ZR 205/24Stillstand des Verfahrens durch Untätigkeit der Parteien
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 195 BGB zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.