Gesetze / Zivilprozessordnung

ZPO

§ 93 Kosten bei sofortigem Anerkenntnis

Stand: 10.06.2019

Bund1.636 Entscheidungen

Hat der Beklagte nicht durch sein Verhalten zur Erhebung der Klage Veranlassung gegeben, so fallen dem Kläger die Prozesskosten zur Last, wenn der Beklagte den Anspruch sofort anerkennt.

§ 92 § 93a