Gesetze / Bürgerliches Gesetzbuch
BGB§ 276 Verantwortlichkeit des Schuldners
Stand: 24.06.2022
Wird zitiert von 3.206
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- VG Stuttgart, 07.05.2024 – 13 K 9542/16Zitiert von 4
- LG Karlsruhe, 16.03.2007 – 3 O 250/06
- BAG, 26.11.2020 – 8 AZR 58/20 · Verfallklausel - Haftung wegen VorsatzesZitiert von 33
- LSG NRW, 30.08.2017 – L 8 R 822/14Zitiert von 4
- LG Offenburg, 31.03.2022 – 2 O 249/21Zitiert von 1
- KG, 14.05.2020 – 2 U 35/17 .EnWG, 2 U 35/17 EnWG
Zuletzt entschieden
- BGH, 28.07.2026 – KZR 11/24 · Rundholz BW
- LG Paderborn, 08.06.2026 – 4 O 107/25
- LAG Köln, 29.05.2026 – 7 SLa 568/25
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 276 BGB zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/276#abs-1 (1) Der Schuldner hat Vorsatz und Fahrlässigkeit zu vertreten, wenn eine strengere oder mildere Haftung weder bestimmt noch aus dem sonstigen Inhalt des Schuldverhältnisses, insbesondere aus der Übernahme einer Garantie oder eines Beschaffungsrisikos, zu entnehmen ist. Die Vorschriften der §§ 827 und 828 finden entsprechende Anwendung.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/276#abs-2 (2) Fahrlässig handelt, wer die im Verkehr erforderliche Sorgfalt außer Acht lässt.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/276#abs-3 (3) Die Haftung wegen Vorsatzes kann dem Schuldner nicht im Voraus erlassen werden.