Gesetze / Bürgerliches Gesetzbuch

BGB

§ 276 Verantwortlichkeit des Schuldners

Stand: 24.06.2022

Bund2 Fassungen3.206 Entscheidungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/276#abs-1 (1) Der Schuldner hat Vorsatz und Fahrlässigkeit zu vertreten, wenn eine strengere oder mildere Haftung weder bestimmt noch aus dem sonstigen Inhalt des Schuldverhältnisses, insbesondere aus der Übernahme einer Garantie oder eines Beschaffungsrisikos, zu entnehmen ist. Die Vorschriften der §§ 827 und 828 finden entsprechende Anwendung.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/276#abs-2 (2) Fahrlässig handelt, wer die im Verkehr erforderliche Sorgfalt außer Acht lässt.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/276#abs-3 (3) Die Haftung wegen Vorsatzes kann dem Schuldner nicht im Voraus erlassen werden.

§ 275 § 277