Gesetze / Bürgerliches Gesetzbuch
BGB§ 276 Verantwortlichkeit des Schuldners
Stand: 24.06.2022
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/276#abs-1 (1) Der Schuldner hat Vorsatz und Fahrlässigkeit zu vertreten, wenn eine strengere oder mildere Haftung weder bestimmt noch aus dem sonstigen Inhalt des Schuldverhältnisses, insbesondere aus der Übernahme einer Garantie oder eines Beschaffungsrisikos, zu entnehmen ist. Die Vorschriften der §§ 827 und 828 finden entsprechende Anwendung.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/276#abs-2 (2) Fahrlässig handelt, wer die im Verkehr erforderliche Sorgfalt außer Acht lässt.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/276#abs-3 (3) Die Haftung wegen Vorsatzes kann dem Schuldner nicht im Voraus erlassen werden.
Wird zitiert von 3.352 Entscheidungen zu § 276 BGB →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- VG Stuttgart, 07.05.2024 – 13 K 9542/16Zitiert von 4
- LG Karlsruhe, 16.03.2007 – 3 O 250/06
- BAG, 26.11.2020 – 8 AZR 58/20 · Verfallklausel - Haftung wegen VorsatzesZitiert von 38
- LAG Köln, 13.05.2022 – 10 Sa 27/21
- LSG NRW, 30.08.2017 – L 8 R 822/14Zitiert von 6
- LG Offenburg, 31.03.2022 – 2 O 249/21Zitiert von 1
Zuletzt entschieden
- BGH, 10.09.2026 – III ZR 237/25Öffentlich-rechtliche Beleihung: Beschränkung der Haftung des Beliehenen im Innenregress auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasst
- OLG Hamm, 03.08.2026 – 22 U 84/25Grundstückskauf: Anspruch des Käufers auf Schadensersatz dem Grunde nach wegen mangelnder Baugrundtragfähigkeit und unzureichender Bodenqualität trotz Gewährleistungsausschlusses Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasst
- BGH, 30.07.2026 – I ZR 31/26Videoverhandlung: Anforderungen an die Darlegung einer unverschuldeten Säumnis wegen technischer Störungen in der Berufungsbegründung gegen ein zweites Versäumnisurteil Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasst
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 276 BGB zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.