Gesetze / Bürgerliches Gesetzbuch

BGB

§ 280 Schadensersatz wegen Pflichtverletzung

Stand: 10.06.2019

Bund13.010 Entscheidungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/280#abs-1 (1) Verletzt der Schuldner eine Pflicht aus dem Schuldverhältnis, so kann der Gläubiger Ersatz des hierdurch entstehenden Schadens verlangen. Dies gilt nicht, wenn der Schuldner die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/280#abs-2 (2) Schadensersatz wegen Verzögerung der Leistung kann der Gläubiger nur unter der zusätzlichen Voraussetzung des § 286 verlangen.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/280#abs-3 (3) Schadensersatz statt der Leistung kann der Gläubiger nur unter den zusätzlichen Voraussetzungen des § 281, des § 282 oder des § 283 verlangen.

§ 279 § 281