Gesetze / Bürgerliches Gesetzbuch
BGB§ 280 Schadensersatz wegen Pflichtverletzung
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 13.010
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- BGH, 08.10.2020 – VII ARZ 1/20Beantwortung einer Divergenzvorlage zum Schadensersatz statt der Leistung: Bemessung anhand der fiktiven Mängelbeseitigungskosten; Schadensersatzanspruch des Bestellers gegen den Architekten wegen im Bauwerk verwirklichter Planungs- und ÜberwachungsfehlerZitiert von 27
- LG Düsseldorf, 24.10.2008 – 22 S 172/08
- OLG Brandenburg, 19.09.2019 – 3 U 10/15
- BGH, 22.02.2018 – VII ZR 46/17Bauvertrag: Bemessung der Schadensersatzansprüche gegen den Werkunternehmer bei Werkmängeln und gegen den Architekten bei sich im Bauwerk bereits verwirklichten Planungs- und ÜberwachungsfehlernZitiert von 121
- BGH, 07.02.2019 – VII ZR 63/18Haftung bei Werkmangel: Abgrenzung des Schadensersatzanspruchs neben der Leistung vom Schadensersatzanspruch statt der LeistungZitiert von 17
- BGH, 19.01.2017 – VII ZR 235/15Bauvertrag: Geltendmachung von Mängelrechten vor Abnahme der Werkleistung nach Übergang des Vertragsverhältnisses in ein Abrechnungsverhältnis; Minderung des Vergütungsanspruchs und Schadensersatz statt der LeistungZitiert von 40
Zuletzt entschieden
- BGH, 09.07.2026 – IX ZR 79/25
- BGH, 01.07.2026 – VIII ZR 4/23
- BGH, 01.07.2026 – VIII ZR 125/23Zitiert von 2
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 280 BGB zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/280#abs-1 (1) Verletzt der Schuldner eine Pflicht aus dem Schuldverhältnis, so kann der Gläubiger Ersatz des hierdurch entstehenden Schadens verlangen. Dies gilt nicht, wenn der Schuldner die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/280#abs-2 (2) Schadensersatz wegen Verzögerung der Leistung kann der Gläubiger nur unter der zusätzlichen Voraussetzung des § 286 verlangen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/280#abs-3 (3) Schadensersatz statt der Leistung kann der Gläubiger nur unter den zusätzlichen Voraussetzungen des § 281, des § 282 oder des § 283 verlangen.