§ 260 Anspruchshäufung
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 716
Nach Gewicht
- BGH, 04.04.2023 – KZR 20/21Kartellschadensersatz: Glaubhaftmachung der Voraussetzungen eines Kopplungsmissbrauchs - Vertriebskooperation im SPNV
- BPatG, 09.09.2009 – 4 Ni 37/09 (EU)
- BGH, 12.05.2026 – KZR 6/24Sammelklage-Inkasso bei kartellrechtlichen Schadensersatzansprüchen; Grenzen der Anspruchsbündelung - Sammelklage-Inkasso
- OLG Thüringen, 30.10.2020 – 4 U 196/20Zitiert von 2
- OLG Brandenburg, 24.06.2020 – 4 U 215/19Zitiert von 23
- BPatG, 29.05.2019 – 4 Ni 50/17 (EP)Patentnichtigkeitsklageverfahren – "Blasenkatheterset" – zum Rechtsschutzinteresse der Klägerin an der Fortführung des Nichtigkeitsverfahrens, in welchem auch sämtliche Unteransprüche des erloschenen Patents angegriffenen werden – Patentinhaberin hat ihre Klage im parallelen Verletzungsstreitverfahren nur auf den Hauptanspruch gestützt und die Unteransprüche im Nichtigkeitsverfahren nicht gesondert verteidigt – zur Geltendmachung mehrerer Nichtigkeitsgründe gegen identische Patentansprüche - zulässige alternative Antragshäufung – eine im Wege der Klageänderung nur hilfsweise zur Entscheidung gestellte Geltendmachung weiterer Nichtigkeitsgründe – Unzulässigkeit
Zuletzt entschieden
- BGH, 28.07.2026 – KZR 11/24 · Rundholz BW
- BGH, 17.07.2026 – V ZR 190/25
- BGH, 16.07.2026 – I ZR 200/25 · Bestätigungsseite
716 Entscheidungen zu § 260 ZPO →
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 260 ZPO zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Mehrere Ansprüche des Klägers gegen denselben Beklagten können, auch wenn sie auf verschiedenen Gründen beruhen, in einer Klage verbunden werden, wenn für sämtliche Ansprüche das Prozessgericht zuständig und dieselbe Prozessart zulässig ist.