§ 95 Kosten bei Säumnis oder Verschulden
Stand: 10.06.2019
Die Partei, die einen Termin oder eine Frist versäumt oder die Verlegung eines Termins, die Vertagung einer Verhandlung, die Anberaumung eines Termins zur Fortsetzung der Verhandlung oder die Verlängerung einer Frist durch ihr Verschulden veranlasst, hat die dadurch verursachten Kosten zu tragen.
Wird zitiert von 56 Entscheidungen zu § 95 ZPO →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- BVerfG, 08.11.2010 – 1 BvR 1595/10Stattgebender Kammerbeschluss: Verletzung des Willkürverbots (Art 3 Abs 1 GG) durch nicht nachvollziehbare Kostenentscheidung im Zivilprozess - hier: Anwendung des § 95 ZPO bei unterlassener Teilrücknahme einer Klage trotz gerichtlicher EmpfehlungZitiert von 1
- OLG Stuttgart, 27.07.2009 – 5 U 39/09Zitiert von 1
- BPatG, 05.10.2006 – 6 W (pat) 93/01Zitiert von 1
- LG Düsseldorf, 29.06.2017 – 4b O 85/15
- OLG Düsseldorf, 05.11.2015 – I-6 U 55/14
- OLG Düsseldorf, 28.03.2013 – I-6 U 118/12
Zuletzt entschieden
- OLG Brandenburg, 28.07.2026 – 3 U 76/24Gemeinschaftliches Testament: Abgrenzung von Vorausvermächtnis und Teilungsanordnung; Voraussetzungen der Wechselbezüglichkeit einer Vermächtnisanordnung Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 1
- OLG Schleswig, 06.02.2026 – 10 U 81/25
- OLG Brandenburg, 25.11.2025 – 5 U 120/15
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