§ 95 Kosten bei Säumnis oder Verschulden
Stand: 10.06.2019
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Nach Gewicht
- BVerfG, 08.11.2010 – 1 BvR 1595/10Stattgebender Kammerbeschluss: Verletzung des Willkürverbots (Art 3 Abs 1 GG) durch nicht nachvollziehbare Kostenentscheidung im Zivilprozess - hier: Anwendung des § 95 ZPO bei unterlassener Teilrücknahme einer Klage trotz gerichtlicher EmpfehlungZitiert von 1
- OLG Stuttgart, 27.07.2009 – 5 U 39/09Zitiert von 1
- BPatG, 05.10.2006 – 6 W (pat) 93/01Zitiert von 1
- LG Düsseldorf, 29.06.2017 – 4b O 85/15
- OLG Düsseldorf, 05.11.2015 – I-6 U 55/14
- OLG Düsseldorf, 28.03.2013 – I-6 U 118/12
Zuletzt entschieden
- OLG Schleswig, 06.02.2026 – 10 U 81/25
- OLG Brandenburg, 25.11.2025 – 5 U 120/15
- OLG Hamm, 08.05.2025 – 22 U 45/23
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 95 ZPO zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Die Partei, die einen Termin oder eine Frist versäumt oder die Verlegung eines Termins, die Vertagung einer Verhandlung, die Anberaumung eines Termins zur Fortsetzung der Verhandlung oder die Verlängerung einer Frist durch ihr Verschulden veranlasst, hat die dadurch verursachten Kosten zu tragen.