§ 287 Schadensermittlung; Höhe der Forderung
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 9.851
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- OLG Stuttgart, 17.07.2014 – 20 W 3/12Zitiert von 20
- LG Stuttgart, 27.02.2025 – 30 O 239/17Zitiert von 1
- LG Amberg, 01.10.2021 – 24 O 1019/15Zitiert von 1
- OLG Braunschweig, 26.05.2025 – 2 U 10/24
- OLG Stuttgart, 05.11.2013 – 20 W 4/12Zitiert von 15
- LG Stuttgart, 27.02.2025 – 30 O 235/17
Zuletzt entschieden
- VG Münster, 05.08.2026 – 5 K 2876/24Zitiert von 1
- BGH, 28.07.2026 – KZR 11/24 · Rundholz BW
- OLG Hamm, 23.07.2026 – 34 U 241/20
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 287 ZPO zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/ZPO/287#abs-1 (1) Ist unter den Parteien streitig, ob ein Schaden entstanden sei und wie hoch sich der Schaden oder ein zu ersetzendes Interesse belaufe, so entscheidet hierüber das Gericht unter Würdigung aller Umstände nach freier Überzeugung. Ob und inwieweit eine beantragte Beweisaufnahme oder von Amts wegen die Begutachtung durch Sachverständige anzuordnen sei, bleibt dem Ermessen des Gerichts überlassen. Das Gericht kann den Beweisführer über den Schaden oder das Interesse vernehmen; die Vorschriften des § 452 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 bis 4 gelten entsprechend.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/ZPO/287#abs-2 (2) Die Vorschriften des Absatzes 1 Satz 1, 2 sind bei vermögensrechtlichen Streitigkeiten auch in anderen Fällen entsprechend anzuwenden, soweit unter den Parteien die Höhe einer Forderung streitig ist und die vollständige Aufklärung aller hierfür maßgebenden Umstände mit Schwierigkeiten verbunden ist, die zu der Bedeutung des streitigen Teiles der Forderung in keinem Verhältnis stehen.